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Simone Borchardt
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Frage von Louise Z. •

Wie wollen Sie im September verhindern, dass durch den Wegfall der Angemessenheitsprüfung das Grundrecht von Zugang medizinischer Versorgung Ihrer Bürger angegriffen wird?

durch das jüngst beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde die gesetzliche Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Leistungen gestrichen. Folgen: Wegfall verlässlicher Mindestvergütung, Praxisschließungen, NOCH längere Wartezeiten. Der Entschließungsantrag der im September zur gesetzlichen Korrektur führen soll reicht nicht aus um die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung zu sichern. Ich bin jetzt 20, war schwer krank und werde in den nächsten Jahren wahrscheinlich wieder arbeitsfähig, dank intensiver ambulanter Psychotherapie - sollte diese stoppen oder gekürzt werden, bliebe ich wahrscheinlich mein Leben lang arbeitsunfähig oder würde in die Klinik kommen, das kostet den Staat mehr- verdiene ich keine Hilfe weil ich plötzlich erwachsen bin?Werden Sie sich im September für die Wiedereinführung der Angemessenheitsprüfung für ALLE psychotherapeutischen Leistungen einsetzen? Wie wollen Sie ansonsten den Wegfall der Existenzgrundlage vieler Praxen stoppen?

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Antwort von CDU

Ihre persönliche Erfahrung zeigt, welchen Wert eine erfolgreiche ambulante Psychotherapie haben kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass mit der Reform ein Grundrecht eingeschränkt oder erwachsenen Patienten die Behandlung entzogen wird.

Die gestrichene Angemessenheitsprüfung war eine Vorgabe zur Berechnung der Vergütung. Sie begründete weder den Behandlungsanspruch der Versicherten noch garantierte sie jeder Praxis einen bestimmten Umsatz. Das Bundessozialgericht hat zudem klargestellt, dass diese Sonderregelung auf zeitgebundene, genehmigungspflichtige Leistungen der sogenannten großen Psychotherapie begrenzt werden durfte. Eine gesetzliche Mindestvergütung für sämtliche psychotherapeutischen Leistungen, deren Wiedereinführung Sie verlangen, bestand also schon bisher nicht.

Auch verfassungsrechtlich besteht kein Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber ein bestimmtes Vergütungsmodell dauerhaft beibehält. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet klar zwischen dem Schutz von Leben und Gesundheit und einem Anspruch auf eine konkrete Ausgestaltung des GKV-Leistungssystems.

Der Anspruch auf notwendige psychotherapeutische Krankenbehandlung bleibt bestehen. Erwachsene werden weder ausgeschlossen noch schlechter gestellt, weil sie eine Altersgrenze überschritten haben. Psychotherapie bleibt Bestandteil der Krankenbehandlung nach dem SGB V.

Ebenso falsch ist die Darstellung, psychotherapeutische Leistungen würden künftig nicht mehr oder beliebig vergütet. Der bisherige, nicht quotierte Leistungsbedarf wird in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt. Damit ist für 2027 ein entsprechendes Finanzvolumen berücksichtigt. Für Behandlungen, die am 31. Dezember 2026 noch nicht abgeschlossen sind, dürfen im Jahr 2027 keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden.

Der Entschließungsbeschluss ersetzt noch kein Gesetz. Gerade deshalb haben CDU/CSU und SPD verbindlich festgelegt, in der ersten regulären Sitzungswoche nach der Sommerpause gesetzliche Regelungen zu beschließen. Sie sollen die Fortführung bereits begonnener Therapien bis zu ihrem Abschluss absichern. Vorgesehen sind zudem Ausnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für schwer psychisch erkrankte oder dringlich behandlungsbedürftige Versicherte.

Für die Behauptung, zahlreiche Praxen müssten deshalb schließen, gibt es keine belastbaren Belege. Eine Vergütungsumstellung ist nicht mit dem Entzug der wirtschaftlichen Existenzgrundlage gleichzusetzen. Auch die bereits bestehenden langen Wartezeiten können nicht Folge einer Regelung sein, die erst ab 2027 wirkt.

Die öffentliche Kampagne hat an diesem Punkt den Boden der Tatsachen verlassen. Aus einer Änderung des Vergütungssystems wird die Abschaffung psychotherapeutischer Versorgung konstruiert. Das ist sachlich falsch und verunsichert gerade jene Patienten, die auf verlässliche Informationen angewiesen sind.

Ich werde mich daher nicht für die pauschale Wiedereinführung der bisherigen Sonderregelung für alle Leistungen einsetzen. Entscheidend sind gezielte Schutzregelungen für laufende Behandlungen sowie für besonders dringliche Fälle. Genau diese werden im September gesetzlich auf den Weg gebracht.

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