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Simone Borchardt
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Frage von Jaqueline B. •

Wie konnte es passieren, dass Krankenkassen und KVen Beitragsgelder in hochriskante Fonds investierten, und welche Kontrollen wollen Sie verschärfen, damit sich das nicht wiederholt?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

laut Tagesschau-Recherche haben Krankenkassen und KVen durch riskante Immobilienfonds bereits knapp 220 Mio. Euro verloren, insgesamt sollen mehr als 500 Mio. Euro investiert worden sein. In den Unterlagen wurde dabei sogar auf Risiken bis hin zum Totalverlust hingewiesen.

Gleichzeitig wird wegen der Finanzlage der GKV bei der Versorgung gespart, etwa durch die Rebudgetierung psychotherapeutischer Leistungen. Sie selbst betonen, dass alle Beteiligten zu den Sparbemühungen beitragen müssen.

Wie konnte das trotz gesetzlicher Vorgaben zum Risikomanagement passieren? Wo sehen Sie das Versagen: bei den Kassen und KVen, bei der Aufsicht oder bei den gesetzlichen Regeln? Welche konkreten Kontrollen oder Genehmigungspflichten wollen Sie einführen? Und wer soll für die entstandenen Verluste zur Verantwortung gezogen werden?

Quelle: tagesschau.de/investigativ/millionenverluste-krankenkassen-100.html

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Antwort von CDU

Die von Ihnen angesprochene Recherche halte ich für ernst und aufklärungsbedürftig. Nach den Recherchen von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung sollen 28 Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen insgesamt mehr als 500 Millionen Euro in die betreffenden Verius-Fonds investiert haben. Die bislang bekannt gewordenen Verluste summieren sich auf knapp 220 Millionen Euro.

Ich möchte allerdings einen Punkt klar trennen. Der Bundestag ist hier nicht der erste Adressat. Es bestehen bereits sehr strenge gesetzliche Vorgaben für den Umgang mit den Mitteln der Sozialversicherung. § 80 SGB IV verlangt ausdrücklich, dass diese so angelegt und verwaltet werden, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint. Das Gesetz verlangt außerdem ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sowie eine Begrenzung von Ausfallrisiken durch Mischung und Streuung. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gelten diese Vorgaben ebenfalls.

Deshalb müssen sich aus meiner Sicht zunächst diejenigen unangenehmen Fragen stellen lassen, die diese Anlageentscheidungen getroffen oder verantwortet haben. Vorstände können sich nicht darauf zurückziehen, dass eine Wirtschaftsprüfungs- oder Rechtsberatung die grundsätzliche Erwerbbarkeit eines Finanzproduktes bestätigt hat. Genau hier liegt ein wesentlicher Unterschied. Eine Anlage kann formal grundsätzlich zulässig sein und trotzdem wirtschaftlich ungeeignet sein.

Das wird durch die bisher bekannten Unterlagen besonders relevant. Laut Tagesschau wiesen die Verkaufsunterlagen auf die Möglichkeit eines teilweisen oder vollständigen Kapitalverlustes hin. Auch das von KPMG erstellte Gutachten soll zwar zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Fonds grundsätzlich erworben werden konnten, zugleich aber ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die wirtschaftliche Bewertung in eigener Verantwortung der Investoren erfolgen müsse.

Diese Verantwortung lässt sich nicht wegdelegieren.

Natürlich bleibt jede Teilnahme am Kapitalmarkt mit Risiken verbunden. Gerade deshalb darf mit Beitragsgeldern kein Renditewettbewerb betrieben werden. Für Sozialversicherungsträger muss Sicherheit vor Ertrag stehen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat diesen Grundsatz bei seinen Empfehlungen für die Anlagerichtlinien der Krankenkassen ebenfalls ausdrücklich hervorgehoben.

Auch die Aufsichtsbehörden müssen sich die Frage gefallen lassen, ob ihre Kontrollmechanismen ausreichend waren. Bundesunmittelbare Krankenkassen unterstehen grundsätzlich dem Bundesamt für Soziale Sicherung, landesunmittelbare Kassen den zuständigen Landesbehörden. Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen liegt die Aufsicht grundsätzlich auf Landesebene. Die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung ist nach § 274 SGB V mindestens alle fünf Jahre zu prüfen.

Der Gesetzgeber kann diese Rahmenbedingungen verschärfen. Denkbar ist beispielsweise, bei größeren oder besonders komplexen Fondsanlagen eine engere Vorabkontrolle durch die zuständige Aufsicht vorzusehen und die Anforderungen an die Dokumentation der wirtschaftlichen Risikoprüfung zu erhöhen. Auch muss geprüft werden, ob die bestehenden Anzeige- und Genehmigungspflichten bei bestimmten Kapitalanlagen ausreichen. Schon heute sieht § 85 SGB IV für bestimmte Vermögensgeschäfte Genehmigungs- beziehungsweise Anzeigepflichten vor.

Ich halte allerdings wenig davon, noch vor Abschluss der Aufarbeitung reflexartig neue Paragraphen zu schaffen. Zuerst muss geklärt werden, ob hier tatsächlich eine gesetzliche Lücke bestand oder ob bestehende Regeln und erkennbare Risiken von den Verantwortlichen falsch bewertet wurden. Es wäre zu einfach, individuelles Fehlverhalten nachträglich ausschließlich zu einem Problem des Gesetzgebers zu erklären.

Und damit komme ich zu dem Punkt, den ich für den entscheidenden halte. Die eigentliche Frage lautet nicht nur, wie diese Anlagen zustande kommen konnten. Sie lautet auch, wer trägt am Ende den Schaden?

Genau das muss aufgearbeitet werden. Mehrere betroffene Einrichtungen gehen nach der Recherche bereits gerichtlich gegen Unternehmen hinter den Fonds vor. Bei der KV Westfalen-Lippe und der AOK Bremen lassen die neuen Vorstände prüfen, wer gegebenenfalls in Haftung genommen werden kann. Ob und gegen wen tatsächlich Schadensersatzansprüche bestehen, werden letztlich die konkreten Verfahren und teilweise die Gerichte klären müssen.

Für mich ist dabei der Grundsatz entscheidend, wenn Verantwortliche ihre Pflichten verletzt haben, müssen mögliche Regress- und Haftungsansprüche konsequent geprüft und durchgesetzt werden. Es darf nicht der einfachste Weg sein, Verluste aus Fehlentscheidungen anschließend über höhere Beiträge oder zusätzlichen Spardruck im Versorgungssystem auszugleichen.

Auch die von Ihnen angesprochene Rebudgetierung psychotherapeutischer Leistungen sollte man deshalb nicht unmittelbar mit diesen Fondsverlusten verrechnen. Dabei handelt es sich um eine eigenständige gesundheitspolitische Entscheidung zur Stabilisierung der GKV-Finanzen. Aber gerade wenn wir Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenkassen und Versicherten finanzielle Disziplin abverlangen, müssen wir denselben Maßstab erst recht an diejenigen anlegen, die über erhebliche Summen der Solidargemeinschaft verfügen.

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