Warum nennt das GKV-BstG keine Streichung der Phytotherapie obwohl diese unter die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V fällt ? Für wie viele Erkrankungen liegen Studien nach EbM vor?
Laut BfArM gehören zu den Besonderen Therapierichtungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG):
• die Homöopathische,
• die Anthroposophische und die
• die pflanzliche (phytotherapeutische) Therapierichtung: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Zulassung/Zulassungsarten/Besondere-Therapierichtungen-und-traditionelle-Arzneimittel/_node.html
Die Phytotherapie gehört arzneimittelrechtlich tatsächlich zu den Besonderen Therapierichtungen. Das BfArM nennt ausdrücklich Homöopathie, Anthroposophie und die pflanzliche, also phytotherapeutische Therapierichtung. Zugleich verweist das BfArM darauf, dass für diese Bereiche eigene Sachverständigenkommissionen bestehen, darunter die Kommission E für pflanzliche Arzneimittel.
Der Gesetzentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist nach meinem Verständnis aber nicht als pauschale Streichung aller Besonderen Therapierichtungen angelegt. Er nennt beim Ausschluss zusätzlicher Satzungsleistungen ausdrücklich homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen, nicht jedoch phytotherapeutische Arzneimittel. Auch in der geplanten Änderung zu § 31 SGB V werden als künftig ausgeschlossene Arzneimittel ausdrücklich nur homöopathische und anthroposophische Arzneimittel genannt.
Der Grund liegt im Regelungsziel des Entwurfs: Die Gesetzesbegründung stellt auf die aus Sicht der Bundesregierung fehlende hinreichende wissenschaftliche Evidenz für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen ab. Genau diese beiden Bereiche werden in der Begründung ausdrücklich genannt. Die Phytotherapie wird dort gerade nicht als eigener Streichungstatbestand aufgeführt.
Das bedeutet aber auch: Die Streichung der allgemeinen Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist rechtlich nicht unerheblich. Der Satz, wonach Behandlungsmethoden, Arznei und Heilmittel der Besonderen Therapierichtungen nicht ausgeschlossen sein sollen, soll gestrichen werden. Damit würde eine allgemeine Schutzformel entfallen. Das ist nicht dasselbe wie ein ausdrücklicher Ausschluss der Phytotherapie aus der GKV-Erstattung. Es kann aber im parlamentarischen Verfahren sinnvoll sein, diese Abgrenzung klarer zu fassen, damit evidenzbasierte pflanzliche Arzneimittel nicht unbeabsichtigt unter einen falschen Generalverdacht geraten.
Für phytotherapeutische Arzneimittel gelten weiter die allgemeinen Anforderungen der gesetzlichen Krankenversicherung: Nutzen, medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zulassung, Verordnungsfähigkeit und die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich ausgeschlossen, können aber bei schwerwiegenden Erkrankungen ausnahmsweise verordnet werden, wenn sie nach der Arzneimittel-Richtlinie als Therapiestandard gelten. Der G-BA führt dafür die sogenannte OTC-Übersicht.
Zu Ihrer zweiten Frage: Eine belastbare amtliche Zahl, für wie viele Erkrankungen Studien nach den Maßstäben der evidenzbasierten Medizin für Phytotherapie vorliegen, kann ich nicht nennen. Dazu habe ich keine gesicherten Informationen in Form einer offiziellen Gesamtübersicht.
Wichtig ist: Evidenz lässt sich hier nicht seriös pauschal nach „der Phytotherapie“ zählen. Sie hängt immer am konkreten Präparat, dem verwendeten Pflanzenbestandteil, dem Extrakt, der Dosierung, der Indikation, der Patientengruppe und den untersuchten Endpunkten. Das BfArM weist 829 verkehrsfähige Phytopharmaka mit abgeschlossenem Zulassungs- oder Nachzulassungsverfahren aus, zusätzlich 88 Kombinationen aus pflanzlichen und chemischen Wirkstoffen. Diese Zahlen sagen aber nicht automatisch, für wie viele Erkrankungen ein EbM-Nachweis vorliegt.
Auf europäischer Ebene bewertet der Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel der EMA wissenschaftliche Daten zu pflanzlichen Stoffen und Zubereitungen. Die EMA unterscheidet dabei insbesondere zwischen „well-established use“, bei dem Wirksamkeit für eine konkrete Indikation durch veröffentlichte klinische Studien belegt sein muss, und „traditional use“, der auf langjähriger Anwendung, plausibler Wirksamkeit und Sicherheitsdaten beruht, aber gerade nicht denselben klinischen Evidenznachweis voraussetzt.
Deshalb ist meine Position: Pflanzliche Arzneimittel dürfen nicht pauschal mit Homöopathie oder Anthroposophie gleichgesetzt werden. Wo phytotherapeutische Präparate eine nachvollziehbare Evidenzbasis haben und die GKV-Kriterien erfüllen, müssen sie nach denselben sachlichen Maßstäben bewertet werden wie andere Arzneimittel auch. Wo diese Evidenz fehlt, kann daraus aber ebenfalls kein Anspruch zulasten der Solidargemeinschaft abgeleitet werden.

