Sehr geehrte Frau Borchardt, im Anschluss an Ihre vorherigen Antworten bitte ich um Mitteilung, ob auf einem halben Sitz weiter 25 Stunden vertragspsychotherapeutische Tätigkeit möglich sein wird.
Sehr geehrte Frau Borchardt,
wird es auf einem halben Kassensitz auch unter dem sog. GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz möglich sein, mit einem halben Versorgungsauftrag 25 Stunden vertragspsychotherapeutische Leistung zu erbringen (und vergütet zu erhalten)? Und wie wirkt sich die Budgetierung der Leistungen in der Praxis aus? Wird es insbesondere eine neue Obergrenze für abrechenbare Stunden geben oder wird gegebenenfalls am Ende des Abrechnungszeitraums eine erbrachte Leistung lediglich teilweise, entsprechend des Anteils am ausgeschöpften Gesamtbudget, honoriert? Falls ja, ist bekannt, mit welchem Abschlag hier zu rechnen ist?
Ihre Frage arbeitet mit einer verkürzenden Gegenüberstellung, die ich so nicht stehen lassen möchte. Sie versuchen, aus zwei unterschiedlichen Ebenen einen scheinbaren Widerspruch zu konstruieren: einerseits dem hälftigen Versorgungsauftrag, andererseits der tatsächlich geleisteten und abgerechneten psychotherapeutischen Tätigkeit. Das ist aber nicht dasselbe.
Ein hälftiger Versorgungsauftrag bleibt ein hälftiger Versorgungsauftrag. Er ist rechtlich und bedarfsplanerisch kein voller Sitz. Die Mindestsprechstundenzeit liegt bei einem hälftigen Versorgungsauftrag bei 12 Stunden und 30 Minuten pro Woche, bei einem vollen Versorgungsauftrag bei 25 Stunden pro Woche. Diese Mindestsprechstundenzeit ist aber keine automatisch abschließende Höchstgrenze für jede einzelne abrechenbare psychotherapeutische Leistung. Genau diese Unterscheidung ist wichtig.
Deshalb ist auch Ihre Frage nach „25 Stunden auf einem halben Sitz“ nicht mit einem schlichten Ja oder Nein seriös zu beantworten. Entscheidend sind die geltenden Abrechnungsregeln, die Plausibilitätsprüfung, der Honorarverteilungsmaßstab der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung und die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung. Ein halber Sitz bedeutet nicht, dass jede darüber hinausgehende Tätigkeit automatisch unzulässig wäre. Er bedeutet aber auch nicht, dass ein hälftiger Versorgungsauftrag politisch oder rechtlich wie ein voller Versorgungsauftrag behandelt werden muss.
Zur möglichen Budgetierung gilt: Mir liegen gegenwärtig keine gesicherten Informationen vor, aus denen sich eine konkrete neue bundesweite Obergrenze für abrechenbare psychotherapeutische Stunden auf einem halben Sitz oder ein bestimmter prozentualer Abschlag für einzelne Praxen ableiten ließe. Wer an dieser Stelle konkrete Zahlen nennt, obwohl die konkrete Umsetzung noch nicht abschließend feststeht, erzeugt eher Verunsicherung als Klarheit.
Grundsätzlich ist bei budgetierten Leistungen denkbar, dass die Vergütung nicht unbegrenzt zu festen Preisen erfolgt, sondern nach den jeweiligen Honorarverteilungsregeln begrenzt oder abgestaffelt wird. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, hängt aber von der späteren Rechtslage und von der konkreten Umsetzung durch die KVen ab. Eine pauschale Aussage, dass künftig 25 Stunden auf einem halben Sitz vollständig und unverändert vergütet werden, wäre daher ebenso falsch wie die Behauptung, es werde zwingend eine starre neue Stundenobergrenze geben.
Ich bleibe deshalb bei meiner Linie: Psychotherapeutische Versorgung ist wichtig. Gleichzeitig muss der Gesetzgeber die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt im Blick behalten. Einzelne Berufsgruppen können nicht vollständig aus der Debatte über Wirtschaftlichkeit, Steuerung und Ausgabendisziplin herausgenommen werden. Das gilt auch dann, wenn die Betroffenen nachvollziehbarerweise ihre eigene berufliche und wirtschaftliche Situation besonders stark betonen.
Kurz gesagt: Ein halber Sitz bleibt ein halber Versorgungsauftrag. Mindestsprechstunden sind keine identische Höchstgrenze. Zur konkreten künftigen Vergütungswirkung gibt es noch keine belastbaren Einzelfallzahlen. Genau deshalb werde ich keine Zusage machen, die der spätere Gesetzestext und die spätere KV-Umsetzung möglicherweise nicht tragen.
Darüber hinaus sehe ich genau, was Sie mit Ihrer Frage zu konstruieren versuchen: Einen vermeintlichen Widerspruch zwischen hälftigem Versorgungsauftrag, Mindestsprechstundenzeit und tatsächlich abrechenbarer Tätigkeit. Diesen Widerspruch gibt es in dieser pauschalen Form nicht. Wer diese Ebenen bewusst vermischt, trägt nicht zur Klärung bei, sondern versucht, eine fachliche Debatte rhetorisch zuzuspitzen.

