Ist eine auskömmlicher Überschuss beim Betrieb einer psychotherapeutischen Praxis auch nach der Reform sichergestellt?
Sehr geehrte Frau Borchardt,
entsprechend der aus den realen Verhältnissen meiner Praxis abgeleiten Berechnung kann ich aktuell einen monatlichen Überschuss von ca 3880 Eur vor Steuern erwirtschaften (23 Std x43 Wochenx14,54 Eur=113280 Eur; Ausgaben mind.: GKV/GPV 14600+RV 21100+Miete/NK 11000+sonstige Betriebsausgaben 5000=51700 Eur; Jahresüberschuss 61580 Eur; Investionsabzüge Ausbildung: dir. Ausb.kost. + Verdienstausfall durch Ausb.sstunden + Erwerb 1/2-Kassensitz = 150000 Eur. Bei Umlage auf 10 Jahre -ohne Zinsen- verbleibt ein Jahresüberschuss von 46580 Eur). Das ist nach 10 Jahren Ausbildung als Selbstständiger nicht viel, reicht aber "zum Überleben".
Durch die Reform sollen die Ausgaben gedeckelt werden. Evtl werden mit einem 1/2-Sitz dann nur 12-20 Stunden vergütet. Das reicht nicht für die Existenz. Falls alle Therapeuten einen ganzen Sitz benötigen entsteht eine Versorgungslücke, da diese dann trotzdem nur durchschn. 25 Std würden. Welche Maßnahmen werden dagegen getroffen?
Ja, bei einer angemessenen Praxisauslastung ist ein auskömmlicher Überschuss auch nach der aktuellen Vergütungsanpassung grundsätzlich weiterhin möglich. Eine Garantie für jede individuelle Praxiskonstellation kann es dabei nicht geben, denn Miete, Finanzierungskosten, Auslastung, Versicherungsstatus, Praxisorganisation und regionale Kosten unterscheiden sich erheblich.
Entscheidend ist aber: Ihre eigene Rechnung zeigt nicht, dass eine psychotherapeutische Praxis wirtschaftlich nicht mehr tragfähig wäre. In Ihrer Formel dürfte zudem rechnerisch 114,54 Euro je Sitzung gemeint sein, nicht 14,54 Euro. Der GKV-Spitzenverband nennt für eine Stunde Einzeltherapie ab dem 1. April 2026 ein Honorar von 114,54 Euro. Die Absenkung beträgt 4,5 Prozent, zugleich wurden Strukturzuschläge angehoben.
Bei 23 Sitzungen pro Woche und 43 Arbeitswochen ergibt sich folgende Rechnung:
23 × 43 × 114,54 Euro = 113.251,86 Euro Jahresumsatz.
Zieht man die von Ihnen genannten laufenden Ausgaben von 51.700 Euro ab, verbleiben:
113.251,86 Euro minus 51.700 Euro = 61.551,86 Euro Jahresüberschuss vor Steuern.
Wenn zusätzlich der Erwerb des halben Kassensitzes und Ausbildungsaufwendungen in Höhe von 150.000 Euro rechnerisch über zehn Jahre verteilt werden, ergibt das 15.000 Euro pro Jahr. Danach verbleiben:
61.551,86 Euro minus 15.000 Euro = 46.551,86 Euro im Jahr,
also rund 3.879 Euro monatlich vor Steuern.
Das ist kein überzogener Gewinn, aber es ist auch keine Rechnung, die den wirtschaftlichen Betrieb einer Praxis unmöglich erscheinen lässt. Wichtig ist außerdem: Der Erwerb eines Praxissitzes ist eine individuelle Investitionsentscheidung und keine dauerhaft jährlich wiederkehrende Betriebsausgabe. Diese Belastung kann die Anfangsjahre deutlich verschärfen, sie ist aber nicht identisch mit der laufenden Vergütungssystematik.
Auch bei 20 Sitzungen pro Woche wäre die Rechnung eng, aber nicht automatisch existenzvernichtend:
20 × 43 × 114,54 Euro = 98.504,40 Euro Jahresumsatz.
Nach Abzug der genannten laufenden Kosten von 51.700 Euro verbleiben 46.804,40 Euro. Nach zusätzlicher rechnerischer Umlage von 15.000 Euro verbleiben 31.804,40 Euro im Jahr, also rund 2.650 Euro monatlich vor Steuern.
Anders sähe es bei nur 12 Sitzungen pro Woche aus. Dann wäre bei denselben Fixkosten und derselben Investitionsumlage kein tragfähiger Überschuss zu erwarten. Daraus folgt aber nicht, dass eine Praxis dauerhaft auf ein solches niedriges Leistungsvolumen ausgerichtet werden sollte. Es zeigt vielmehr, dass ein wirtschaftlicher Praxisbetrieb auch eine angemessene Auslastung voraussetzt.
Ein hälftiger Versorgungsauftrag bedeutet nach den geltenden Mindestsprechstunden nicht, dass wirtschaftlich sinnvoll nur 12 oder 12,5 Sitzungen pro Woche erbracht werden könnten. Für einen hälftigen Versorgungsauftrag werden 12 Stunden und 30 Minuten Mindestsprechstunden genannt. Das ist eine Mindestvorgabe, keine betriebswirtschaftliche Ideallinie und auch kein politisches Ziel, Versorgung künstlich zu verknappen.
Zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt: Der Entwurf ist vom Bundeskabinett beschlossen worden und befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Er ist deshalb noch nicht die letzte gesetzgeberische Antwort. Die Kritik von KBV und Bundespsychotherapeutenkammer an möglichen Begrenzungswirkungen bei bisher extrabudgetären Leistungen nehme ich ernst. Zugleich müssen wir die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls im Blick behalten.
Mein Maßstab ist daher klar: Psychotherapeutische Versorgung muss erreichbar bleiben, gerade für Kinder, Jugendliche, schwer psychisch erkrankte Menschen und ländliche Regionen. Gleichzeitig müssen Vergütungsregelungen nachvollziehbar, finanzierbar und im Verhältnis zu anderen Bereichen des Gesundheitswesens vertretbar bleiben.
Eine starre Begrenzung, die funktionierende Praxen mit hoher Versorgungslast bestraft, halte ich nicht für sinnvoll. Notwendig sind eine saubere Datengrundlage, eine realistische Betrachtung der tatsächlichen Praxisüberschüsse und eine Regelung, die Versorgung sichert, ohne die GKV-Beiträge weiter ungebremst steigen zu lassen. Ja, ein auskömmlicher Überschuss ist bei angemessener Auslastung weiterhin möglich. Nein, daraus folgt nicht, dass jede individuelle Teilzeitkonstellation mit hohen Investitionskosten betriebswirtschaftlich automatisch vollständig aufgefangen werden kann.

