Im Artikel 2 des Entwurfs „Gesetz zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV)“ steht das Grundrechte eingeschränkt werden. Unterstützen Sie das? Warum?
Hier ein Link zum Entwurf auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/I/IGV_GE-Kabinett_LP21.pdf

Vielen Dank für Ihre Frage.
Artikel 2 des Gesetzes zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) schreibt fest, dass bestimmte Grundrechte im Ausnahmefall einer internationalen Gesundheitskrise berührt sein können. Das ist keine neue Sonderregelung, sondern eine verfassungsrechtliche Pflicht nach Artikel 19 Absatz 1 des Grundgesetzes: Der Gesetzgeber muss offen benennen, welche Grundrechte im Ernstfall eingeschränkt werden dürfen. Damit wird Transparenz geschaffen und klargestellt, dass Einschränkungen nur auf Grundlage eines Gesetzes, abstrakt-generell und für alle gleich, zulässig sind.
Solche Eingriffe sind in unserem Rechtssystem nichts Ungewöhnliches: Schon im Infektionsschutzgesetz oder in der Strafprozessordnung finden sich ähnliche Regelungen, etwa zu Quarantäne, Untersuchungshaft oder Durchsuchungen. Entscheidend ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein, um Gesundheit und Leben zu schützen.
Die 2024 beschlossenen Änderungen der IGV dienen vor allem der besseren internationalen Zusammenarbeit. Sie schaffen die neue Kategorie der „pandemischen Notlage“, verbessern den Zugang zu Gesundheitsprodukten, ermöglichen digitale Gesundheitsdokumente und verpflichten zu mehr Transparenz. Dabei bleibt die nationale Souveränität ausdrücklich gewahrt: Die WHO kann Empfehlungen aussprechen, aber keine verbindlichen Anordnungen erlassen. Welche Maßnahmen in Deutschland tatsächlich gelten, entscheidet allein das Parlament durch nationale Gesetze – und diese Maßnahmen sind jederzeit gerichtlich überprüfbar.
Kurz gesagt: Artikel 2 nimmt den Bürgerinnen und Bürgern keine Grundrechte, sondern sorgt dafür, dass internationale Gesundheitsregeln klar, verfassungskonform und unter Wahrung der staatlichen Souveränität in unser Rechtssystem eingebunden werden. Nur so können wir im Ernstfall schnell handeln und gleichzeitig die hohen Maßstäbe des Grundgesetzes einhalten.