Gesundheitsreform: warum wurden Maßnahmen mit Risiko für die Versorgung ausgewählt, obwohl die Finanzkomission Alternativen mit vergleichbarem Einsparvolumen ohne Versorgungsrisiko vorgeschlagen hat?
Sehr geehrte Frau Borchert,
Die Finanzkommission hat mit den Kategorien A und A* ausdrücklich Maßnahmen benannt, die Einsparungen ohne negative Effekte auf die Versorgungsqualität ermöglichen – teilweise mit vergleichbarem Finanzvolumen. Dennoch wurden mit der Rückführung der Psychotherapie in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung sowie der Streichung der Zuschläge zur Kurzzeittherapie bewusst Vorschläge der Kategorie B umgesetzt. Können Sie konkret darlegen, welche Priorisierungskriterien dazu geführt haben, dass diese Optionen gegenüber den vorhandenen A/A*-Alternativen gewählt wurden?
Wie rechtfertigen Sie dabei die Verteilungswirkung dieser Entscheidung: dass insbesondere Psychotherapeuten – mit niedrigen Ausgangshonoraren im Vergleich aller Facharztgruppen, sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen betroffen sind, deren Zugang zur Versorgung besonders sensibel ist?
Die Entscheidung lässt sich nicht allein aus der Einordnung in Kategorie A, A* oder B ableiten. Diese Kategorien beschreiben das erwartete Risiko einer Maßnahme für Versorgung, Zugang oder Verteilungsgerechtigkeit. Sie ersetzen aber nicht die politische Abwägung, ob eine Maßnahme kurzfristig umsetzbar ist, ob ihre Finanzwirkung belastbar ist, ob sie strukturell an einer Ausgabendynamik ansetzt und ob sie im Gesamtpaket vertretbar ist.
Die Finanzkommission hat ausdrücklich festgestellt, dass die GKV vor einer strukturellen Finanzierungslücke steht und dass der Gesetzgeber bei der Auswahl der Maßnahmen einen politischen Ermessensspielraum hat. Für das Jahr 2027 wird eine Deckungslücke von rund 15,3 Milliarden Euro beschrieben, mit deutlich steigender Tendenz in den Folgejahren. Das ist der Ausgangspunkt der Reformdebatte. Es geht nicht darum, einzelne Berufsgruppen herauszugreifen, sondern darum, einen weiteren starken Anstieg der Beiträge für Versicherte und Arbeitgeber zu vermeiden.
Bei der Psychotherapie ist mir bewusst, dass die Maßnahmen sensibel sind. Gerade deshalb ist es wichtig, präzise zu bleiben. Die medizinisch notwendige Psychotherapie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wird nicht gestrichen. Patientinnen und Patienten behalten ihren Anspruch auf Versorgung. Die Frage ist, wie diese Leistungen künftig innerhalb der vertragsärztlichen Vergütungssystematik finanziert und gesteuert werden.
Die Finanzkommission begründet die Rückführung psychotherapeutischer Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung damit, dass diese Leistungen derzeit vollständig extrabudgetär vergütet werden und keine geeigneten Instrumente zur Ausgabensteuerung bestehen. Zugleich weist sie auf eine erhebliche Ausgabendynamik hin. Für psychotherapeutische Leistungen wurden im Jahr 2025 rund 3,8 Milliarden Euro aufgewendet. Zwischen 2015 und 2025 lag die durchschnittliche jährliche Ausgabensteigerung bei etwa 7 Prozent, im Vergleich zu etwa 4 Prozent im Bereich ärztlicher Behandlungen.
Bei den Zuschlägen zur Kurzzeittherapie ist die Begründung eine andere. Diese Zuschläge wurden eingeführt, um mehr Kurzzeittherapien zu ermöglichen und Wartezeiten zu reduzieren. Nach Bewertung der Finanzkommission ist ein messbarer Effekt auf die Versorgung psychisch erkrankter Menschen aber nicht nachweisbar. Der Anteil der Kurzzeittherapien an allen Therapieformen lag 2018 bei 49,0 Prozent und 2024 bei 50,4 Prozent. Die Kommission sieht zudem mögliche Mitnahmeeffekte, weil Kurzzeittherapien später in Langzeittherapien umgewandelt werden können, ohne dass die Zuschläge zurückfließen.
Das ist der zentrale Unterschied: Es geht nicht darum, Psychotherapie abzuwerten. Es geht darum, Finanzierungsinstrumente zu überprüfen, wenn sie ihr Steuerungsziel nicht nachweisbar erreichen. Gerade bei begrenzten Beitragsmitteln müssen Ausgaben dort begründet werden, wo sie tatsächlich zu besserem Zugang, kürzeren Wartezeiten oder höherer Qualität führen.
Die Verteilungswirkung nehme ich ernst. Psychotherapeutische Leistungen sind zeitgebunden, eine Mengenausweitung ist nicht ohne Weiteres möglich, und psychische Erkrankungen sind mit erheblichem Leidensdruck verbunden. Diese Besonderheiten dürfen in der Honorarverteilung und im parlamentarischen Verfahren nicht ausgeblendet werden. Zugleich kann aber kein Leistungsbereich dauerhaft vollständig von der Ausgabensteuerung ausgenommen werden, wenn die gesamte GKV unter erheblichem Finanzdruck steht.
Meine Linie ist daher: Der Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung muss gesichert bleiben. Medizinisch notwendige Behandlungen dürfen nicht infrage gestellt werden. Gleichzeitig müssen Vergütungsregelungen, Zuschläge und extrabudgetäre Ausnahmen überprüft werden, wenn sie keine belegbare Steuerungswirkung entfalten oder zu einer dauerhaft nicht gegenfinanzierten Ausgabendynamik beitragen.
Die Maßnahmen der Kategorie B sind deshalb kein Freibrief, sondern ein Prüfauftrag für das parlamentarische Verfahren. Entscheidend wird sein, dass mögliche Auswirkungen auf Wartezeiten, regionale Versorgung und die wirtschaftliche Lage der Praxen genau betrachtet werden. Die Stabilisierung der GKV darf nicht zu einer Verschlechterung der Versorgung führen. Sie darf aber auch nicht davor zurückschrecken, ineffektive oder nicht ausreichend gesteuerte Finanzierungsmechanismen zu korrigieren.

