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Simone Borchardt
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Frage von Eric G. •

Bedroht das beschlossene GKV-BStabG durch kaskadierende Honorarkürzungen und drohende Praxisgewinn-Einbrüche von 60-80 % die Verhältnismäßigkeit sowie den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz?

Sehr geehrte Frau Borchardt, das GKV-BStabG bedeutet nach Erfahrungswerten (KV Bayern / eigene Praxis): MGV-Absenkung 15 %, Streichung KZT-Zuschlag (erste 10 Sitzungen 15 %, auf 30 Sitzungen 5 %), Angleichung an „vergleichbare EBM-Gesprächsleistungen“ (z. B. 10 Min. psych. Hausarztgespräch) möglicherweise ca. 20 %, Abstaffelung hoher Arbeitszeiten ca. 10 % und Honorarkürzung durch Beschluss des Bewertungsausschusses (vor dem GKV-BStabG) von 4,5 % (falls im Hauptverfahren bestätigt).

Dies summiert sich auf 54,5 % bzw. stufenweise nacheinander heruntergerechnet auf ca. 40 % Einnahmenverlust. Bei gleichbleibender Kostenstruktur lässt dies den Praxisgewinn um ca. 60 % bis 80 % einbrechen.

Ist diese existenzielle Gefährdung der psychotherapeutischen Leistungserbringer verfassungsmäßig haltbar bzw. verhältnismäßig im Hinblick auf Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Vertrauensschutz? Welcher Berufsgruppe ist ein solcher Absturz zumutbar und wie soll so die Versorgung gesichert werden?

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Antwort von CDU

Ihre Anfrage arbeitet mit einem Framing, das eine Reihe unterschiedlicher und teilweise nur vermuteter Effekte zu einer vermeintlich feststehenden Kürzungskaskade verbindet. Aus regionalen Erfahrungswerten, eigenständigen Beschlüssen der Selbstverwaltung und offenen Annahmen wird ein Gesamtszenario konstruiert, das anschließend als Grundlage für einen angeblichen Gewinneinbruch von bis zu 80 Prozent dient.

Diese Darstellung ist fachlich nicht belastbar.

Zunächst enthält das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz keine pauschale Absenkung psychotherapeutischer Honorare um 15 Prozent. Die Überführung bislang extrabudgetär vergüteter Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung bedeutet nicht automatisch eine Kürzung in dieser Höhe. Maßgeblich ist, mit welchem Leistungsbedarf die Leistungen in die MGV überführt werden und wie die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung die Honorarverteilung ausgestaltet. Ein Wert aus dem Bereich der KV Bayern kann nicht ohne Weiteres auf sämtliche Regionen übertragen werden.

Hinzu kommt, dass die Überführung nicht bedeutet, dass das entsprechende Honorarvolumen ersatzlos entfällt. Der bisherige Leistungsbedarf wird in die MGV einbezogen. Ob später Quotierungen entstehen, hängt von der tatsächlichen Leistungsentwicklung und den regionalen Verteilungsentscheidungen ab. Eine bundesweit feststehende Kürzung von 15 Prozent lässt sich daraus nicht ableiten.

Richtig ist, dass der Zuschlag für die ersten zehn Sitzungen einer Kurzzeittherapie entfällt. Daraus folgt aber keine Kürzung sämtlicher psychotherapeutischer Leistungen um 15 Prozent. Der Effekt betrifft nur einen begrenzten Teil des Leistungsgeschehens. Bei einer Behandlung mit 30 Sitzungen ergibt sich isoliert betrachtet ein rechnerischer Effekt von rund fünf Prozent auf diese konkrete Behandlungsfolge. Daraus kann kein pauschaler Umsatzverlust für eine gesamte Praxis abgeleitet werden.

Die von Ihnen zusätzlich angesetzte Kürzung um etwa 20 Prozent wegen einer angeblichen Angleichung an kurze hausärztliche Gesprächsleistungen steht ebenfalls nicht im Gesetz. Die Bezugnahme auf vergleichbare Gesprächsleistungen bedeutet nicht, dass eine 50-minütige Psychotherapiesitzung künftig wie ein zehnminütiges hausärztliches Gespräch bewertet werden soll. Eine konkrete Kürzungsquote ist nicht vorgesehen. Die Bewertung bleibt Aufgabe des Bewertungsausschusses und muss den tatsächlichen Zeitaufwand sowie die notwendigen Praxiskosten berücksichtigen.

Auch die angenommene Abstaffelung von zehn Prozent ist kein pauschaler Abschlag auf den gesamten Praxisumsatz. Bestehende Abstaffelungsregelungen greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen und beziehen sich nicht automatisch auf sämtliche Leistungen. Ihre Rechnung behandelt diesen Effekt jedoch so, als würde er jede Praxis in voller Höhe treffen.

Die von Ihnen genannten 4,5 Prozent beruhen zudem nicht auf dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Es handelt sich um einen eigenständigen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses. Dieser Beschluss ist rechtlich umstritten und war Gegenstand eines gerichtlichen Eilverfahrens. Schon deshalb kann diese Position nicht als sichere gesetzliche Folge in eine Gesamtrechnung eingestellt werden.

Der zentrale Fehler Ihrer Berechnung liegt darin, dass unterschiedliche Größen miteinander vermischt werden. Die einzelnen Prozentwerte beziehen sich nicht auf dieselbe Leistungsmenge und nicht auf dieselbe Ausgangsbasis. Teilweise werden mögliche Effekte doppelt erfasst. Selbst eine stufenweise Verrechnung ändert nichts daran, dass die zugrunde gelegten Annahmen nicht feststehen.

Der behauptete Gewinneinbruch von 60 bis 80 Prozent ist daher keine Folge des Gesetzes. Er ist das Ergebnis eines maximal zugespitzten Rechenmodells. Für eine belastbare Aussage müssten die tatsächliche Leistungsstruktur der Praxis, die regionale Honorarverteilung und die individuelle Kostenquote berücksichtigt werden. Ohne diese Angaben ist eine solche Prognose nicht seriös.

Auch die verfassungsrechtliche Einordnung setzt eine tatsächliche und nachweisbare Belastung voraus. Artikel 12 des Grundgesetzes schützt die Berufsausübung, garantiert aber weder eine unveränderte Vergütungssystematik noch einen bestimmten Praxisgewinn. Der Gesetzgeber darf Vergütungsregeln verändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht und die Versorgung insgesamt gesichert bleibt.

Ein Anspruch darauf, dass jeder Zuschlag dauerhaft fortbesteht, besteht ebenfalls nicht. Die Regelungen wirken für zukünftige Abrechnungszeiträume. Bereits entstandene Vergütungsansprüche werden nicht rückwirkend entzogen. Im System der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Leistungserbringer mit Änderungen der Vergütung rechnen.

Die Frage ist deshalb falsch zugespitzt. Sie fragt nicht ergebnisoffen, ob eine existenzielle Gefährdung eintritt, sondern setzt diese sprachlich bereits voraus. Begriffe wie „Absturz“ oder „kaskadierende Honorarkürzungen“ ersetzen jedoch keine belastbare Analyse.

Maßgeblich werden die tatsächlichen Abrechnungsdaten sein. Sollte sich daraus eine relevante Gefährdung der Versorgung ergeben, muss geprüft werden, ob Nachsteuerungsbedarf besteht. Eine gesetzlich angeordnete Kürzungskaskade und ein feststehender Gewinneinbruch von 60 bis 80 Prozent existieren jedoch nicht.

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