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Silke Launert
CSU
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Frage von Bernd R. •

Frage an Silke Launert von Bernd R. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frsau Dr. Launert,

auf "Eurosport" wurde im September dafür geworben, bei Bundesliga-Spielen den Videobeweis einzuführen, um die Fehlerhäufigkeit von (Schieds-) Richterentscheidungen zu vermindern.

Die Einführung der Videodokumentation zu Beweiszwecken wäre nicht (wie von dem nun in´s Gerede gekommenen Michel Platini behauptet) "das Ende" für den Fußball (Link 1).

Sie sind promovierte Juristin und haben eine Vorstellung davon, wo überall heute Kameras herumhängen und unsere Dauer-Beobachtung ermöglichen. Daher frage ich Sie: Was spricht denn aus Ihrer Sicht noch gegen den - Schiedsrichter ja womöglich auch vor Beschimpfungen und Schlimmerem schützenden - Videobeweis in der Bundesliga?

Da Sie auch im Rechts-Ausschuß sitzen, habe ich weitere Fragen an Sie:

Nach Jordan und Gresser (Dtsch Arztebl 2014; 111(6): A-210 / B-180 / C-176) wird bei medizinischen/psychiatrischen Begutachtungen oft (von Richtern!) "eine Tendenz vorgegeben" (Link 2). Was genau spricht nun gegen die Einführung einer gesetzlichen Video-Dokumentationspflicht - jedenfalls auf Wunsch der Probanden- für Psychiater (und ebenso für Psychologen) im Rahmen von Begutachtungen in Straf- und zivilrechtlichen Verfahren? Wären z.B. die bundesweit bekannten Bayreuther Skandal- Fälle Mollath und Ulvi (und das Leiden der Opfer) so vermeidbar gewesen? Wollen Richter und Regierungsleute womöglich "ihre" (Gefälligkeits-) Gutachter vor Fachkritik aus den Reihen der Psycho- Fachvertreter schützen, welche im konkreten Einzelfall effektiv doch nur anhand einer Videodokumentation möglich wäre?

Ich bitte höflichst um vollständige und wahrheitsgemäße Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
aus Rheinland-Pfalz

Bernd Rieder
Kupferschmiedemeister und Obmann der Feldgeschworenen

Link 1
http://www.eurosport.de/fussball/es-fuhrt-kein-weg-am-videobeweis-in-der-bundesliga-vorbei_sto4912429/story.shtml
Link 2
http://www.aerzteblatt.de/archiv/154014/Gerichtsgutachten-Oft-wird-die-Tendenz-vorgegeben

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Rieder,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de vom 25. November 2015. Bitte entschuldigen Sie für die späte Antwort, aber wenn das Jahr sich seinem Ende neigt, ist in Berlin immer besonders viel los. Gerne nehme ich zu Ihren Fragen rund um das Thema Videoaufzeichnung Stellung.

Die Diskussion über die Einführung eines Videobeweises oder gar eines Videoschiedsrichters gibt es im deutschen Fußball bereits seit mehreren Jahren. Es gibt aus meiner Sicht sowohl Argumente für die Einführung des Videobeweises als auch gegen eine solche Einführung. Derzeit sehen die Regularien der FIFA einen solchen generellen Videobeweis ausdrücklich nicht vor. Er ist nur zulässig für die Frage, ob ein Tor gefallen ist oder nicht.

Ansonsten gilt, dass die Entscheidungen des Schiedsrichter-Teams ausschließlich als Tatsachenentscheidungen getroffen werden. Die Einführung eines Videobeweises müsste somit zunächst von einem Mitgliedsverband beantragt und vom International Football Association Board der FIFA in den Regeln verankert werden.

Für die Einführung eines Videobeweises sprechen die Anzahl und die Schwere der Fehlentscheidungen, die durch die Schiedsrichter-Teams immer wieder getroffen werden. Auch in den letzten Monaten standen deswegen mehrere Schiedsrichter der 1. Fußball-Bundesliga in der öffentlichen Kritik, da sie Handspiele im Strafraum nicht geahndet oder aber falsche Verwarnungen oder Platzverweise ausgesprochen haben. Die Einführung eines Videobeweises könnte die Anzahl der Fehlentscheidungen sicher deutlich reduzieren. Dies zeigen auch Vergleiche mit anderen Sportarten wie beispielsweise im Eis- oder Feldhockey oder aber beim Tennis.

Gegen die Einführung eines grundsätzlichen Videobeweises sprechen aus meiner Sicht vor allem die Auswirkungen, die ein solcher Verweis auf das Spiel als solches haben wird. Dieses müsste dann – in strittigen Situationen – immer für längere Zeit unterbrochen werden, bis nach Betrachten von einer oder mehrerer Zeitlupen feststehen würde, wie die Spielsituation letztendlich zu bewerten wäre. So kann dies im Eis- oder auch im Feldhockey bis zu mehrere Minuten dauern. In den vorgenannten Sportarten sind entsprechende Unterbrechungen, zum Beispiel durch Auszeiten oder aber kürzere Pausen durchaus üblich. Beim Fußball ist das bisher nicht der Fall. Daher wird vorgebracht, der grundsätzliche Charakter des Fußballs würde sich stark ändern. Ich persönlich habe jedoch keine Einwände bei der Einführung eines Videobeweises im Fußball.

In Ihrem Schreiben sprechen Sie auch die Rolle von Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren an. Insbesondere verweisen Sie auf einen Artikel, der die Unabhängigkeit und Neutralität der gerichtlichen Gutachter in Frage stellt. Da dies seit Längerem – auch durch die von Ihnen genannten Fälle Mollath und Ulvi – in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen beanstandet wird, hat sich die Koalitionsregierung die Gewährleistung der Neutralität gerichtlich beigezogener Sachverständiger und darüber hinaus die Verbesserung der Qualität von Gutachten zum Ziel gesetzt. Der entsprechende im September vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzesentwurf kam diese Woche im Bundestag zur ersten Lesung. Er stärkt im Zivilverfahrensrecht unter anderem die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen und schafft damit auch eine größere Transparenz. Dies stellt sicher, dass die Gerichte qualifizierte Sachverständige ernennen. Außerdem sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die Sachverständigen unverzüglich zu prüfen haben, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Was die familiengerichtlichen Verfahren angeht, wird hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen das Kriterium der „Geeignetheit“ vorgegeben. Darüber hinaus sollen gesetzliche Mindestvorgaben zur fachlichen Kompetenz der Sachverständigen zu einer höheren Gutachtenqualität führen.

Ihrem Vorschlag, eine Begutachtung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen obligatorisch aufzuzeichnen und zu dokumentieren, stehe ich kritisch gegenüber. In wenigen Ausnahmefällen kennt die Prozessordnung zwar die Aufzeichnung und auch die Dokumentation von Vernehmungen, doch mit gutem Grund beschränkt sich dies auf Ausnahmen. Zum einen deshalb, weil diese Aufnahmen immer auch einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen darstellen. Würde man Ihren Vorschlag umsetzen, würde dies also nicht nur einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des „Probanden“ zur Folge haben, sondern auch in das des Sachverständigen. Dieser dürfte schwer zu rechtfertigen sein, weil dem Gutachten selbst gar kein Beweiswert zukommt, sondern lediglich dem abschließenden Gutachten. Außerdem dürfte es schwer sein, in Anbetracht der bestehenden Mangellage an Sachverständigen unter diesen Bedingungen noch jemanden verpflichten zu können.

Und zum anderen sehe ich solch eine Vorschrift kritisch, weil – und das weiß ich aus meiner eigenen Erfahrung als Staatsanwältin und Richterin – Aufzeichnungen immer auch Auswirkungen haben können auf das Aussageverhalten der Beteiligten. Gerade das Gespräch mit Sachverständigen/Psychiatern erfordert einen geschützten Bereich, in dem sich beide öffnen können und nicht beobachtet fühlen. Auch dieser Schutz trägt maßgeblich zum Erfolg eines Gutachtens bei. Zudem ist häufig das ärztliche Schweigerecht betroffen.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für ein frohes Weihnachtsfest

Dr. Silke Launert, MdB

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