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Frage von Matthias H. •

Frage an Sebastian Sommerer von Matthias H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Wie stehen Sie zur Forderung nach der Begrenzung von Ausnahmen in Arbeitsrecht für Kirchen und andere Religionsgemeinschaften auf den im engsten Sinne verkündigungsnahen Bereich?

Und finden Sie das Anders- und Nichtgläubige, welche kirchliche Einrichtungen ebenfalls mit ihren Steuern mitfinanzieren, in dem derzeitigen System gerecht behandelt werden?

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Antwort von
DIE LINKE

Hallo Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage und Ihr Interesse.

Zu Ihrer ersten Frage: Das Streikrecht und die betrieblichen Mitbestimmungsrechte müssen auch für die Beschäftigten in Kirche, Diakonie und Caritas uneingeschränkt gelten: Der §118 des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahmen für Religionsgemeinschaften und Tendenzbetriebe muss gestrichen werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz muss auch in kirchlichen Einrichtungen Anwendung finden. Das Arbeitsrecht muss sicherstellen, dass ein aus Sicht der Kirchen „fehlendes privates Wohlverhalten“ nicht zur Grundlage von Kündigungen in kirchlichen Einrichtungen und Betrieben gemacht werden darf.

Zu Ihrer zweiten Frage: DIE LINKE tritt für die rechtliche Gleichstellung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein, deshalb auch für die institutionelle Trennung von Staat und Kirche. Dies bezieht auch mit ein, dass Kirchen ihre Mitgliedsbeiträge selbstständig und selbstverantwortlich erheben sollen. Wir treten für den seit 1919 bestehenden Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen ein. Der Staat muss unabhängig von den Religionen sein und Menschen, die aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen verfolgt werden, schützen. Allen Versuchen, Demokratie und gleiche Rechte für alle mit dem Verweis auf vermeintlich natürliche oder göttliche Gesetzmäßigkeiten einzuschränken, setzen wir Widerstand entgegen.

Solidarische Grüße
Sebastian Sommerer