
(...) Das grundsätzlich begrüßenswerte Ziel zur einheitlichen Anwendung des „ausgewogenen Ansatzes“ zur Verminderung von Lärmproblemen im Flughafenumland bedarf einer gleichwertigen Würdigung aller darin vorgesehener Elemente und nicht einer einseitigen Fokussierung auf operationelle Betriebsbeschränkungen. Leider zeichnet sich ab, dass die Forderung Deutschlands nach einer „Richtlinie“ als Rechtsform nicht durchzusetzen ist, der auf die individuelle Situation vor Ort Rücksicht nimmt. (...)