Sollte für die Einbürgerung Deutsch auf B2-Niveau erforderlich sein? Sollte nach Straftaten i.H.v. Geldstrafe bis zu 90 TS und Bewährungsstrafen bis 3 Monaten die 5-Jahres-Frist von neuem beginnen?
Sehr geehrter Herr Fiedler,
die Reform des Staatsbürgerschaftsrechts aus 2024 begrüße ich sehr, denn sie ist Ausdruck dessen, dass Deutschland eine moderne Einwanderungsgesellschaft ist.
Bei aller Dinge, die mir am StAG gefallen, sind mir zwei Dinge aufgefallen, die mich irritieren.
1. Wie kann es sein, dass für die Einbürgerung lediglich Deutsch auf B1-Niveau erforderlich ist? Als jemand, der bereits einige Sprachen in seinem Leben gelernt hat, weiß ich, dass auf diesem Niveau Kommunikation nur sehr eingeschränkt möglich ist. Sollte daher nicht mindestens Deutsch auf B2-Niveau für die Einbürgerung erforderlich sein?
2. Warum ermöglichen wir Personen, die eine Straftat begangen haben, die Einbürgerung? Straftaten, die unter der sog. "Bagatellgrenze" liegen, stehen der Einbürgerung nicht entgegen. Aus meiner Sicht zeigen auch derartige Straftaten, dass die Person unsere Rechtsordnung nicht respektiert. Sollte daher die 5-Jahres-Frist nicht nach jeder Straftat von neuem beginnen?
Sehr geehrte Herr H.,
Ihre Ausführungen zu dem erforderlichen Sprachniveau für eine Einbürgerung sind zum Teil nicht präzise:
Für die Einbürgerung sind bereits jetzt Deutschkenntnisse auf B2-Niveau gesetzlich vorgeschrieben.
Die sprachliche Voraussetzung für eine Einbürgerung ist nach §§ 8, 10 Abs. 1 Nr. 6 StaG erfüllt, wenn die antragstellende Person über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Solche liegen nach § 10 Abs. 4 StaG vor, wenn die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen erfüllt sind. Ausnahmen hiervon gelten für Minderjährige, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie aufgrund des Benachteiligungsverbots für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Voraussetzung nicht erfüllen können.
Grundsätzlich setzt der § 8 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 5 StaG die Straffreiheit für die Einbürgerung voraus.
Von diesem Grundsatz der Straffreiheit kann tatsächlich abgewichen werden, wenn es sich lediglich um geringfügige Straftaten handelt. Darunter fallen Verurteilungen zu weniger als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn diese nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die Rechtstreue eines Antragstellers oder einer Antragstellerin angemessen berücksichtig wird. Sofern mehrere Verurteilungen zu Strafen unterhalb der Bagatellgrenze begangen wurden, werden diese zusammengezählt.
2021 haben wir das Gesetz verschärft. Nunmehr findet die Ausnahme von der Bagatellgrenzen keine Anwendung mehr, wenn Antragsteller wegen einer antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat verurteilt wurden oder ein solcher Beweggrund festgestellt wurde. Außerdem müssen die Antragsteller sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und ausreichend Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen.
Sollten sie im Einbürgerungsverfahren täuschen oder bestechen, kann die Staatsbürgerschaft auch wieder aberkannt und die eine Sperre erlassen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Fiedler

