(...) Wer keinen dieser Nachweise vorlegen kann, muss nach Aufforderung durch die Einbürgerungsbehörde an einem Sprachtest teilnehmen. Ausnahmen gelten indes für Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht oder nicht mehr erwerben können. (...)
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