
(...) Damit kann natürlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass für einen kurzen Zeitraum ein Einblick in persönliche Inhalte stattfinden mag. Dies ist aber – wie auch bei anderen (heimlichen) Ermittlungsmethoden – aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht gänzlich zu vermeiden. Mit der gefundenen Lösung wird der Grundrechtsschutz auf jeden Fall gewahrt. (...)