(...) Damit kann natürlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass für einen kurzen Zeitraum ein Einblick in persönliche Inhalte stattfinden mag. Dies ist aber – wie auch bei anderen (heimlichen) Ermittlungsmethoden – aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht gänzlich zu vermeiden. Mit der gefundenen Lösung wird der Grundrechtsschutz auf jeden Fall gewahrt. (...)
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