
(...) Zunächst einmal möchte ich betonen, dass das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) von einer Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ ausgeht und Frühpensionierungen vermeiden will. Vorrang hat grundsätzlich die Verwendung für eine andere Tätigkeit und die Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung. (...)