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Sebastian Edathy
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Frage von Horst S. •

Frage an Sebastian Edathy von Horst S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Edathy,

ich lese in der Zeitung (HAZ), daß die "wirkungsgleiche" Umsetzung bei der Anerkennung der Hochschulzeiten, die bei Rentnern um 3 Jahre gekürzt wurde, bei den Spitzenbeamten lediglich um acht Monate gekürzt wird. Dies wurde vom Innenausschuss, dessen Vorsitzender Sie sind, beschlossen.
Warum werden Spitzenbeamte (die keine Eigenleistung der Altersvorsorge betreiben müssen) durch die Kappungsgrenze verschont, obwohl Spitzenbeamte mit dem ca. 6-fachen eines Rentners bereits üppig versorgt sind?

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Antwort von
SPD

Rehburg, 22. November 2008

Sehr geehrter Herr Schuberth,

ich bedanke mich für Ihre Fragen vom 20. November 2008 zum
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) und zur Versorgung von Bundesbeamten.

Im Gegensatz zu Ihrer Auffassung wurden und werden sehr wohl Änderungen des Rentenrechts wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. So sah der Regierungsentwurf des am 12. November 2008 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vor, Hochschulzeiten in der Beamtenversorgung höchstens mit 855 statt bisher 1095 Tagen zu berücksichtigen und entsprach damit der Entwurfsfassung des 2005 gescheiterten Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes (Bundestags-Drucksache 15/5672). Damit sollte eine vergleichbare Wirkung erzielt werden wie durch die inzwischen weitgehende Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine schematische Übertragung der rentenrechtlichen Regelung hätte hingegen missachtet, dass die Beamtenversorgung sowohl Rente als auch betriebliche Altersversorgung ersetzt und letztere von der Änderung des Rentenrechts nicht erfasst wird.

Wie ich bereits in meiner Antwort an Herrn Mojse vom 18. November 2008 erwähnt habe, können sich aus den Neuregelungen für Pensionäre einiger Besoldungsgruppen finanzielle Auswirkungen ergeben, die über den höchsten Rentenkürzungsbetrag hinausgehen. Dies soll weitestgehend durch eine Kappungsgrenze in dem neu eingeführten § 12 Absatz 1a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) verhindert werden. So soll diese Kappungsgrenze sicherstellen, dass die finanzielle Belastung bei der Versorgung nicht über den höchstmöglichen rentenrechtlichen Kürzungsbetrag hinausgeht. Erreicht werden soll dies durch die Ermittlung der dem Rentenkürzungsbetrag entsprechenden Ausbildungszeiten und deren Abzug von den nach bisherigem Recht berücksichtigungsfähigen Zeiten der Hochschulausbildung. Zur Berechnung der Versorgungshöhe wird dann dieser neu errechnete Wert berücksichtigt. Daher ist der Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren dahingehend präzisiert worden, dass die betragsmäßige Auswirkung auf den jeweils höchstmöglichen Kürzungsbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit ca. 60 Euro monatlich) beschränkt wird.

Darüber hinaus möchte ich darauf hinwiesen, dass es auch schon in der Vergangenheit wirkungsgleiche Übertragungen des Rentenrechts auf die Beamtenversorgung gab. So ist mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 der sog. Riester-Faktor, mit dem die Rentensteigerungen vermindert werden, in die damals noch bundeseinheitliche Beamtenversorgung übernommen worden. Dieser Faktor wird im kommenden Jahr bereits zum sechsten Mal in der Beamtenversorgung angewendet, während er in der Rentenversicherung für die Jahre 2008 und 2009 ausgesetzt wurde. Ursprünglich war zudem geplant, den in der Rentenversicherung ab 2005 zusätzlich eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor im Beamtenversorgungsrecht umzusetzen. Der Entwurf des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes ist jedoch durch das vorzeitige Ende der vergangenen Wahlperiode im Sommer 2005 gescheitert.

Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der Nachhaltigkeitsfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung bisher nicht im erwarteten Umfang wirksam werden konnte. Deshalb sieht das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vor, dass bis Ende 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Versorgungssysteme zu prüfen ist, ob die bisherigen und künftigen Einschnitte in der Beamtenversorgung des Bundes ausreichen. Durch diese sogenannte Revisionsklausel stellt sicher, dass sich die Altersicherungssysteme auch in Zukunft parallel entwickeln.

Mit dem DNeuG wird zudem die 2012 beginnende gleitende Anhebung der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre in die Versorgung der Bundesbeamten übernommen, so dass auch in diesem Punkt eine wirkungsgleiche Umsetzung erfolgt ist.

Übrigens hat der Bund zum 1. Januar 2007 einen Versorgungsfonds errichtet, mit dem die künftigen Versorgungslasten für neu eingestellte Beamte gedeckt werden. Damit wird der Bundeshaushalt nicht erst in der Zukunft, sondern zeitnah mit den Versorgungskosten belastet, womit der bisherige Anreiz entfällt, wegen des scheinbaren Kostenvorteils eher Beamte als Tarifbeschäftigte einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB