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Sebastian Edathy
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Frage von Paul S. •

Frage an Sebastian Edathy von Paul S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Edathy,

das DNeuG, hier der § 14 Beamtenversorgungsgesetz, gibt dem Beamten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin mit 65/63 Lebensjahren abschlagsfrei in Pension zu gehen.
Dies wären
-wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet hat und 45 Jahre ruhegegehaltsfähige Dienstzeiten hat
- bei Dienstunfähigkeit die nicht auf einen Dienstunfall beruht
kann der Beamteabschlagsfrei in Pension gehen, wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten hat.

Warum wurden im DNeuG die vorgenannten Regelungen nicht auf die Beamten mit der besonderen Altersgrenze von 62 Jahren wirkungsgleich übernomen.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schüller,
vielen Dank für Ihre Frage vom 24. November 2008 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG).

Das am 12. November 2008 vom Deutschen Bundestag beschlossene DNeuG sieht im Rahmen des Grundsatzes der wirkungsgleichen Übertragung der Änderungen des Rentenrechts auf die Beamtenversorgung neben der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre bis zum Jahr 2029 auch die Anhebung besonderer Altersgrenzen vor. Besondere Altersgrenzen erklären sich durch die besonderen beruflichen Belastungen in bestimmten Beamtengruppen und gelten z.B. für Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr sowie für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes. Für diesen Personenkreis wird die Altersgrenze gleitend von 60 auf 62 Jahre angehoben.

Die besonderen Belastungen, denen diese Beamtinnen und Beamten unterliegen, werden – zusätzlich zu der besonderen Altersgrenze – ggf. durch entsprechende Begleitmaßnahmen ausgeglichen. Schon jetzt gibt es z.B. für Polizeivollzugsbeamte des Bundes, die im Wechselschichtdienst eingesetzt sind, zusätzliche Urlaubstage und die Anrechnung von Pausen auf die Arbeitszeit.

Nach § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung des DNeuG tritt eine Verminderung des Ruhegehaltes für diese Beamtengruppen ohnehin nur bei Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der Vollendung des 62. Lebensjahres ein. Dies halte ich für vertretbar. Ich halte es nicht für vermittelbar, dass bei einer künftigen allgemeinen Altersgrenze von 67 Jahren ein Teil der Beamtenschaft bereits mit 60 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand wechseln könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB