Muss der Senat die Veräußerung des Erbbaurechts für den Alsterpavillon der Bürgerschaft zur Zustimmung vorlegen, da dieses Recht nicht an den Meistbietenden vergeben werden soll?
Die Landeshaushaltsordnung bestimmt in § 63, dass Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Ausnahmen können im Einzelfall mit Zustimmung der Bürgerschaft zugelassen werden.
https://www.hamburg.de/resource/blob/206030/d0f3a49490ff280958ed8c7dc2e305a3/lho-data.pdf
Der Antwort des Senats auf eine große Anfrage der CDU-Fraktion ist zu entnehmen, dass das Erbbaurecht auf 40 Jahre an den Bieter veräußert werden soll, der am wenigsten geboten hat, dass also auf einen Teil der erzielbaren Einnahmen verzichtet werden soll.
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/90844/23_00224_alsterpavillon_neuer_betreiber_aber_viele_offene_fragen#navpanes=0
Wie das Hamburger Abendblatt am 2. April 2025 berichtete, hat der bisherige Betreiber des Alsterpavillon vergeblich 125 Millionen € geboten.
https://www.abendblatt.de/hamburg/hamburg-mitte/article408679646/alsterpavillon-alex-hatte-fuer-standort-in-hamburg-125-millionen-euro-geboten.html

In Bezug auf die aktuelle Diskussion rund um die geplante Vergabe des Erbbaurechts im Bereich des Alsterpavillons ergeben sich vielfältige Betrachtungsebenen, die sowohl rechtlicher als auch haushalterischer Natur sein können. Es liegt in der Natur der Sache, dass komplexe Vorhaben dieser Größenordnung stets ein gewisses Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Bewertung und stadtentwicklungspolitischen Zielsetzungen aufweisen.
Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung – insbesondere dort, wo sie auf den Umgang mit Vermögensgegenständen Bezug nehmen – bieten insofern einen allgemeinen Orientierungsrahmen, der im Einzelfall einer sorgfältigen Abwägung bedarf. Inwieweit daraus konkrete parlamentarische Verfahrensnotwendigkeiten abzuleiten sind, kann nicht losgelöst von den jeweiligen Umständen betrachtet werden.
Vor diesem Hintergrund dürfte es angemessen sein, weitere Entwicklungen in Ruhe zu beobachten und die damit verbundenen Entscheidungsprozesse differenziert einzuordnen.