(...) Die von Ihnen geschilderten Fälle treffen jedoch nicht zu. Strafbar ist nicht die Vornahme der Handlung (Kind bekommt den Geschlechtsverkehr der Eltern mit), sondern die Herstellung pornographischer Schriften, die dies zum Gegenstand hat. Strafbar wäre es also, ein Kind im Bild mit elterlichem Geschlechtsverkehr abzubilden. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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