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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von kevin r. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von kevin r. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Bätzing

heute tritt der neue § 184c StGB (Jugendpornographie) in Kraft. Ihre Fraktion hat für diese Änderung gestimmt. Im Gesetzesblatt wird nur sehr vage formuliert, in Kommentaren ist oft von "Scheinminderjährigen" die Rede.

M.E. würde mit einem Verbot von Pornografie "Scheinminderjähriger" (also von Personen, die volljährig sind aber minderjährig aussehen) ziemlich viel Kulturgut zunichte gemacht werden.
Das Gesetz spricht auch klar von Schriften, in denen solch pornografische Dinge geschehen.

Meine Frage(n): muss ich meine alten Bravo-Zeitschriften (Love-Story, Dr. Sommer) und meine Ausgabe von Josefine Mutzenbacher sowie Demian wegwerfen?
Wie wird denn entschieden, wann jemand minderjährig aussieht und wann nicht? Minderjähriges Aussehen ist meines Wissens nach keine gesellschaftliche Norm oder etwas dergleichen.
Jodie Foster in Taxi Driver sieht nicht aus wie volljährig, von den amerikanischen Teenie-Filmen wie "American Pie" ganz abgesehen.
Deutscher Klassiker: "Wir Kinder vom Bahnhof Zoo", ganz klar, die Schauspielerin der Christiane F. spielt eine Minderjährige.

Ist der Film jetzt verboten?
Kann ich für den Besitz dieses Filmes fünf Jahre ins Gefängnis kommen?
Schließlich werden pornografische Szenen gezeigt (Christiane F. hat Sex mit ihrem Freund!).

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort!

mit freundlichen Grüßen,

Kevin Rick

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Rick,

vielen Dank für Ihre Frage.
Auch wenn ich Ihre Bravozeitschriften nicht unbedingt als Kulturgut ansehen würde, Absatz 4 des von Ihnen angesprochenen § 184c StGB stellt klar, dass der Besitz nur strafbar ist, wenn es sich

1. um jugendpornographische Schriften handelt Das ist zunächst nicht bei jeder Nacktdarstellung der Fall. Nach einer Definition des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die allgemein anerkannt ist, ist pornographisch eine „grobe Darstellungen des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradieren. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhafte gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität“.
Die würde ich bei den Bravozeitschriften oder im Film „Wir Kinder vom Bahnhof Zoo“ eher nicht annehmen.

und

2. wenn ein tatsächliches Geschehen abgebildet wird. Damit ist der Besitz von Abbildungen, auch pornographischer Natur, von erwachsenen Personen, die wie Minderjährige aussehen, nicht verboten. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die abgebildete Person jugendlich war oder nicht.

Ich möchte allerdings anmerken, dass wir diese Regelunge weiter beobachten und bewerten werden müssen. Es gibt Fälle, in denen Sexualstraftäter, die sich an Kindern oder Jugendlichen vergangen haben, sich zuvor über längere Zeit mit entsprechender Pornographie eingeredet haben, dies sei etwas Normales. Diese Gefährdung könnte auch bei Pornographie mit Erwachsenen, die wie Jugendliche aussehen, bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing, MdB

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