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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Margot Elisabeth S. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Margot Elisabeth S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bätzing,

inzwischen ist hinreichend belegt, dass überall, wo ausnahmsloses Rauchverbot herrscht, Herzinfarkte und Schlaganfälle (auch von Nichtrauchern) deutlich zurückgehen.

Die Bundesregierung ist zuständig für die Einhaltung des Art. 2 GG und für die ArbStättV. Dass die Bundesrepublik sich davor drückt, ALLEN Arbeitnehmern zu gewährleisten, ohne anderer Leute Tabakrauch in der Atemluft ihren Lebensunterhalt zu verdienen, ist wirklich ein Skandal! - Sich naiv stellend wird dieses Thema an die Länder delegiert, wohl wissend, dass die Kompetenz der Länder bezüglich Gaststätten gar nicht die ArbStättV betrifft. Und die Regierenden der Länder spielen dieses unwürdige Possenspiel mit.

Nun erklären sich beide für die Arbeitsbedingungen der Angestellten im Dienstleistungsgewerbe für nicht zuständig.
Frau Bätzing, dies grenzt wirklich an reiner Volksverdummung.

Wann endlich wird der unselige Absatz 2 des § 5 der ArbStättV von den Bundesregierenden gestrichen???!!! Wann endlich gilt § 5 Abs. 1 der ArbStättV für ALLE Arbeitnehmer?!

Wir leben doch nicht mehr im Mittelalter!

Wenn schon vielen Arbeitgebern die Gesundheit ihrer Angestellten (und Kunden / Gästen) völlig gleichgültig ist, so müssen doch auf jeden Fall die Bundesregierenden sich darauf besinnen, dass es ihre Aufgabe ist, die Gesundheit der Bevölkerung als ein herausragend kostbares Gut zu schützen, wie ja nun auch das Bundesverfassungsgericht erklärt hat.

Es ist wirklich unwürdig und verstößt damit gegen Art. 1 GG, dass in unserem Land Arbeitnehmer gezwungen sind, in vergifteter Atemluft zu arbeiten, weil sie anderenfalls ihren Arbeitsplatz mit der Gefahr der Arbeitslosigkeit aufgeben müssten.

Frau Bätzing, was tun Sie, damit endlich der Absatz 2 des § 5 ArbStättV gestrichen wird?

Mit freundlichem Gruß
Margot Elisabeth Siebert

Art 1 + 2 GG
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html

§ 5 ArbStättV
http://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__5.html

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Siebert,

in § 5 der Arbeitsstättenverordnung des Bundes heißt es zum Nichtraucherschutz: "(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen." Zu den dem Regelungsbereich des § 5 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung unterliegenden "Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr" zählen neben Gastronomiebetrieben auch eine Vielzahl weiterer Betriebe.

Herr Kletzenbauer hat sich in seiner Frage vom 30.07.2008 "über den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ein Rauchverbot in der Gastronomie" gewünscht und ich habe ihm geantwortet, dass "ich selbst seit langem dafür werbe, einen konsequenten Nichtraucherschutz in der Gastronomie durch den gänzlichen Verzicht auf alle Ausnahmetatbestände zu verwirklichen." Das ist kein Possenspiel. Sollten die Länder ihre Gesetzgebung zum Nichtraucherschutz derart konsequent "ausnahmefrei" gestalten, würde dies in den mit Publikumsverkehr verbundenen Arbeitsstätten in Gastronomiebetrieben Rauchfreiheit bewirken.

Die "Verordnung über Arbeitsstätten" wurde zuletzt mit dem am 25. Mai 2007 vom Bundestag beschlossenen "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" modifiziert. Wie ich schon in meiner Antwort an Herrn Bruni am 14.08.2008 ausführte, "dürfte es nur in den seltensten Fällen zutreffen, dass bei einer anstehenden Entscheidung alle einer Meinung sind ...". Bei der Beratung des "Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" wurden sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat Art und Umfang der Modifizierung der Arbeitsstättenverordnung thematisiert.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing

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