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Rolf Mützenich
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Frage von Bernd B. •

Wollen Sie die Energiewende wirklich?

Ich wollte eine Photovoltaikanlage auf dem Dach meines Hauses errichten.
Werde jetzt leider davon Abstand nehmen, weil ich gegenüber dem Finanzamt automatisch als Kleinunternehmer registriert werde.
Dessen nicht genug, wäre der selbst produzierte und verbrauchte Strom auch noch Umsatzsteuerpflichtig. Auf meine u.a. selbstgezogenen Erdbeeren zahle ich keine Umsatzsteuer. Noch nicht!
Um eine wirkliche Energiewende auf eine breite Basis zu verteilen muss man nicht viel ändern. Man muss lediglich pragmatisch denken und handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd B.

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Sehr geehrter Herr B.,

selbstverständlich wollen wir die Energiewende und daher ist es sehr zu begrüßen, wenn Privatpersonen wie Sie eine Photovoltaikanlage installieren wollen. Allerdings werden Sie dadurch nicht, wie von Ihnen befürchtet, gleich Kleinunternehmer.

Steuerrechtlich relevant wird ihre Anlage erst, wenn Sie für den ins Netz eingespeisten Strom Ihrer Anlage eine EEG-Vergütung beantragen. Sie können aber auf diese EEG-Vergütung per Verzichtserklärung verzichten. Zum Kleinunternehmer werden Sie folglich erst, wenn Ihr Strom in das Stromnetz eingespeist und nach dem EEG vergütet wird.

Mit dieser Einordnung der Stromlieferung als unternehmerische Tätigkeit ist eine Reihe von positiven Effekten, wie z. B. der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, verbunden. Dieser wird von Betreiber*innen von Photovoltaikanlagen auch regelmäßig genutzt. Eine Abschaffung dieser Vorteile wäre nicht im Sinne aller Photovoltaikbetreiber*innen.

Nun haben Sie aber weiterhin die Möglichkeit, zu wählen:

Für sogenannte Kleinunternehmer*innen gelten nach § 19 UStG vereinfachte Regelungen. Kleinunternehmer*in ist, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Bezug auf die Umsatzsteuer wird man dann weitgehend wie ein*e Nichtunternehmer*in behandelt. Systembedingt entfällt jedoch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Sie haben dadurch das eben genannte Wahlrecht (sog. Option). Sie können gegenüber dem Finanzamt mit einer Bindungswirkung von 5 Jahren erklären, dass Sie auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung verzichten und eine Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen wählen, z. B. um den Vorsteuerabzug zu erhalten.

Eine Inbetriebnahme Ihrer privaten Photovoltaikanlage ist folglich durchaus möglich, ohne dass Sie Nachteile haben werden, im Gegenteil.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Mützenich

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