(...) In § 40 LFGB dürfen die Länderbehörden seit 2005 die Öffentlichkeit rechtlich abgesichert vor Gefahren warnen. Das Verbraucherinformationsgesetz hat weitere Möglichkeiten zur Information im Sinne des Verbraucherschutzes geschaffen, die Schockstarre im Verbraucherschutz konnte somit wieder gelockert werden, Verbraucherschutzmaßnahmen sind seitdem nicht mehr Angst besetzt. (...)
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