Wie stehen Sie zu einer Neuauszählung der Stimmen der Bundestagswahl 2025 angesichts des sehr knappen Wahlergebnisses für das BSW unterhalb der 5%-Marke (es fehlen ca. 9.500 Stimmen)
Sehr geehrter Herr Stegner,
Bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 haben laut amtlichem Endergebnis 2.472.947 Bürgerinnen und Bürger für das Bündnis Sahra Wagenknecht gestimmt. Mit offiziell 4,981 Prozent der Zweitstimmen hat das BSW damit denkbar knapp den Einzug in den Bundestag verpasst. Es fehlten angeblich 9.529 Stimmen zum Überwinden der 5-Prozent-Hürde.
Wertet man die vereinzelten Neuauszählungen in einigen Wahllokalen aus, die nicht mit Unauffälligkeiten beim BSW in Verbindung stehen, legt unsere Analyse den Schluss nahe: Hochgerechnet auf die rund 95.000 Wahlbezirke in Deutschland ergäben sich allein daraus knapp 30.000 Stimmen und das BSW würde in den Bundestag einziehen. Deshalb hat das BSW Verfassungsbeschwerde eingelegt, eine offizielle Neuauszählung beantragt und eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundestag eingereicht.
Mich interessiert Ihre Meinung: Sind sie nicht auch aus Gründen der fairen Demokratien für eine Neuauszählung der BTW 2025?
Gruß Wolfram S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage. Zunächst ist wichtig festzuhalten: Die Entscheidung über eine mögliche Neuauszählung der Stimmen liegt nicht bei einzelnen Abgeordneten, auch nicht bei den Fraktionen und bewegt sich demnach fernab von meiner Entscheidungskompetenz. Das ist auch gut so. Für solche Fälle gibt es in Deutschland ein klar geregeltes rechtsstaatliches Verfahren. Zuständig ist zunächst der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, der über eingereichte Einsprüche entscheidet. Anschließend kann, sofern eine Partei dies weiter verfolgen möchte, das Bundesverfassungsgericht adressiert werden.
Das BSW hat von diesen Möglichkeiten bereits Gebrauch gemacht, und das ist sein gutes Recht. Genau dafür existieren diese Verfahren: um Transparenz und Vertrauen in demokratische Wahlen sicherzustellen. Eine Neuauszählung erfolgt jedoch nur dann, wenn es begründete und belegbare Hinweise auf systematische Fehler oder Unregelmäßigkeiten gibt – nicht allein aufgrund eines knappen Ergebnisses oder politischer Interessen. Bisher liegen solche Hinweise nach Kenntnisstand der zuständigen Stellen nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Stegner

