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Peter Meiwald
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Frage von Wolfgang H. •

Frage an Peter Meiwald von Wolfgang H. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Meiwald,

heute erhielt ich von der Stadt Oldenburg, eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro, wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h!
Soweit - so gut bzw. nicht gut!

Nun habe ich eine Woche Zeit zur Zahlung erhalten, ansonsten wird die Verwarnung nicht wirksam und es wird ggfs. ein Bußgeldverfahren eingeleitet, welches deutlich höhere Kosten verursachen kann - wenn der Stellungnahme im Anhörungsbogen nicht statt gegeben wird!

Meine Frage: Ich fahre am nächsten Tag in Urlaub (Ausland) und bleibe dort länger als eine Woche! In einem Gespräch mit der Bußgeldstelle in Oldenburg wurde mir nahegelegt, die Post von einer anderen Person öffnen zu lassen, damit ich rechtzeitig zahlen kann.
Das finde ich skandalös! Wie kann der Gesetzgeber ein solches Gesetz anwenden lassen, dass mich verpflichtet, meine Schreiben (ggfs. vom Finanzamt usw.) von einer anderen Person (Nachbarn u.a.) öffnen zu lassen? Was ist bei einer Einlagerung? Ist dann auch der Nachbar o.a. verpflichtet, die ggfs. nicht berechtigten Zahlungen vorzunehmen?
Hier ist schnellstens mal Abhilfe zu schaffen. Forderungen an Finanzämter usw. lassen monatelang auf sich warten - ohne Zahlung von Zinsen!

Hier bitte ich einmal um ihre Stellungnahme und was ggfs. das Datenschutzgesetz hierzu aussagt!?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Hein,

vielen Dank für Ihre Hinweise. Wir haben viel Verständnis und Sympathie für Ihr Anliegen, zumal nicht nur Urlaub, sondern auch berufliche oder familiäre Verpflichtungen zu Situationen führen können, dass eine Woche Reaktionszeit realistischerweise zu kurz sind. Der Verweis auf Postbevollmächtige überzeugt hier in der Tat nicht. Wir prüfen im Rahmen unserer Meinungsbildung derzeit verschiedene Möglichkeiten. Wir könnten uns eventuell eine Verlängerung der Wochenfrist für die Zahlung eines Verwarngeldes in § 56 OWiG vorstellen. Zu bedenken ist allerdings auch, dass die Wochenfrist des § 56 OWiG eine Soll-Frist ist, die flexibel gehandhabt werden kann. Eine Verlängerung ist auf Antrag oder von Amts wegen förmlich oder stillschweigend möglich und zulässig, wenngleich kein Rechtsanspruch hierauf besteht. Urlaubsfällen kann damit aber grundsätzlich Rechnung getragen werden. Die Behörde kann auch nach der Anhörung innerhalb einer Nachfrist erneut die Möglichkeit zur Zahlung des Verwarngeldes einräumen, wenn die Einwände nicht zu einer Einstellung des Verfahrens führen.

Selbst wenn sie diese Möglichkeit nicht ausdrücklich einräumt, kann sie auch stillschweigend eine verspätete Zahlung als fristgerecht annehmen, so dass die Verwarnung schließlich doch wirksam wird. Ein bloße Verbuchung erfüllt diese Voraussetzung nicht bereits, aber eine bewusste Annahme durch einen zuständigen Beamten in Kenntnis der Fristversäumung würde diese positive Folge herbeiführen. Es gibt also durchaus Chancen, trotz eines ungünstig liegenden Urlaubs mit der Behörde durch entsprechende Kontaktaufnahme zu einer Lösung zu kommen. Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es nicht. Den gibt es nur bei echten Rechtsmitteln, also etwa wenn es schon zu einem förmlichen Bußgeldverfahren gekommen ist. Eine Verlängerung der Frist zur Zahlung des Verwarnungsgeldes auf beispielsweise zwei Wochen würde aber schon viele Fälle entzerren und vermutlich immer noch dem Grundgedanken der schnellen und unkomplizierten Verfahrensabwicklung hinreichend Rechnung tragen.

Um hier Weiteres in Bewegung zu bringen, so dass auch die Bundesregierung mit dem Problem konfrontiert wird, könnten Sie eine Petition einlegen. Der Petitionsausschuss würde sich dann mit dem Anliegen befassen und dazu eine Stellungnahme aus dem für das Ordnungswidrigkeitengesetz zuständigen Justizministerium einholen.

Eine Petition könne Sie an folgende Adresse richten:

Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-35257
Fax: +49 30 227-36053
E-Mail: post.pet@bundestag.de

Petitionen online einreichen, öffentliche Petitionen mitzeichnen oder diskutieren können Sie unter:

https://epetitionen.bundestag.de/

Vielen Dank!

Freundliche Grüße nach Oldenburg

Peter-Meiwald MdB