(...) So stehen Veränderungen von Baudenkmälern nach den Bestimmungen des § 9 des Denkmalschutzgesetzes NRW grundsätzlich unter dem Vorbehalt ihrer Erlaubnis durch die Denkmalbehörde. Zwar kennt das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht kein generelles Verbot, Photovoltaikanlagen auf Baudenkmälern zu installieren. (...)
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