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Peter Aumer
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Frage von Christian P. •

Wie bewerten Sie die geplanten Änderungen der Besteuerung von Bitcoin? Setzen Sie sich für den Erhalt der einjährigen Steuerfreiheit ein? Welche konkreten Maßnahmen sind derzeit tatsächlich geplant?

Sehr geehrter Herr Aumer,

ich wende mich an Sie zur geplanten Abschaffung der einjährigen Steuerfreiheit bei Kryptowerten, welche von Lars Klingbeil als "Leitplanken, an denen keiner mehr vorbeikommt" benannt wurden.

Diese würde aus meiner Sicht einen wichtigen Wettbewerbsvorteil Deutschlands gefährden. Die aktuelle Regelung fördert langfristiges Investieren und schafft Planungssicherheit – eine Verschlechterung könnte Kapital und Innovation ins Ausland verlagern.

Erfahrungen aus Österreich zeigen zudem kaum nachhaltige Mehreinnahmen, aber höheren bürokratischen Aufwand. Gleichzeitig führen Länder wie Tschechien solche Haltefristen neu ein.

Auch die erwarteten Mehreinnahmen erscheinen fraglich, da viele Anleger bei schlechteren Bedingungen nicht verkaufen würden.

Zudem fehlt aktuell Transparenz über die konkreten Pläne.

Ich bitte Sie um eine kurze Stellungnahme zu den genannten Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
C. P.

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr P.

vielen Dank für Ihre Nachricht und Nachfrage zur Besteuerung von Kryptowährungen. Die derzeit bekannten Eckwerte des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sehen unter anderem die Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen vor. Auf Nachfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat das BMF mitgeteilt, dass man derzeit prüfe, wie eine Besteuerung von Kryptowährungen angepasst werden könnte. 

Derzeit werden Gewinne gemäß § 23 Abs 1 Nr. 2 EStG aus "privaten Veräußerungsgeschäften" aus Kryptowerten innerhalb eines Jahres mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Nach Ablauf einer gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr (Spekulationsfrist) werden die Gewinne steuerfrei gestellt. Auch Verluste werden nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerlich nicht zum Abzug zugelassen. 

Diese Regelung der Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist ist Ausdruck eines systematischen Gleichklangs im Steuerrecht: Sie gilt ebenso für Gold wie auch für Fremdwährungsgeschäfte. Eine isolierte Abschaffung der Ein-Jahres-Frist allein für Kryptowährungen würde diese Systematik durchbrechen. Spätestens mit der Einführung des digitalen Euro wäre die Frage zu klären, wie eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Fremdwährungsgeschäften gerechtfertigt werden könnte.

Zudem ist eine solche Maßnahme im Koalitionsvertrag nicht vereinbart. Aus Sicht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion besteht daher kein Anlass, an der bewährten Regelung etwas zu ändern. 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Peter Aumer

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