
(...) Ferner kann die Bundesnetzagentur nach § 41 a Satz 2 TKG in einer technischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestanforderungen an die Dienstqualität durch Verfügung festlegen. Im Falle der Pläne zur Deckelung von Datenvolumen der Telekom haben die Regulierungsbehörden bereits Schritte eingeleitet. Das Thema wird uns weiter beschäftigen. (...)