
Wo de facto jedoch keine selbständige Tätigkeit vorliegt, sondern ein solcher Status bloß angenommen wird, obwohl de facto ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht und so abhängig Beschäftigte um die ihnen zustehende Arbeitnehmerrechte gebracht werden, halte ich eine Überprüfung, ob es sich um eine Scheinselbständigkeit handelt, weiter für notwendig