
(...) Der bloße Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist nicht verboten, sondern gehört, so zumindest das Oberverwaltungsgericht Schleswig in einem Urteil, zum "kommunikativen Gemeingebrauch" der öffentlichen Wege. Durch eine Gesetzesänderung könnte man das möglicherweise verbieten; ob man das macht, dürfte aber umstritten sein. (...)