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Olav Gutting
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Frage von Roland L. •

Warum wird das Erbrecht für Erben nicht geändert

Sehr geehrter Herr Gutting,

ich wurde von meinem Vater in seinem Testament zum Alleinerbe benannt. Meine Geschwister sind Pflichtteilberechtigte und gleichzeitig Miterben unserer Mutter. Um die Pflichtteile auszubezahlen könnte ich einen Teil des Grundstücks abtrennen und verkaufen. Die Geschwister reagieren weder auf meine Angebote und die Schreiben von meinem Anwalt. Sie blockieren aus Willkür die Auflösung der Erbengemeinschaft. Ende 2025 sind 3 Jahre vergangen und mir droht eine Klage weil ich die Pflichtteile nicht bezahlen kann. Ich habe eine Quote von 568/720 und die Geschwister 152/720 Egal wie man vorgeht ich sehe mich im Nachteil durch das Gesetz.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Schilderung.

Ich kann gut nachvollziehen, dass die von Ihnen beschriebene Situation für Sie sehr belastend ist. Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie sind oft emotional schwierig und führen nicht selten zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen.

Das Pflichtteilsrecht dient dem Schutz naher Angehöriger und ist seit vielen Jahren ein fester Bestandteil unseres Erbrechts. Gleichzeitig gibt es Konstellationen, in denen die praktische Umsetzung – insbesondere bei Immobilienvermögen oder Erbengemeinschaften – erhebliche Probleme bereiten kann.

Das Gesetz sieht für diese  Fälle den „Notausgang“ Teilungsversteigerung vor. Mir ist klar, dass das auch mit Kosten, Zeit und Risiken verbunden ist.

Eine grundlegende Änderung des Erbrechts ist derzeit nicht vorgesehen. Gleichwohl halte ich es für sinnvoll, die bestehenden Regelungen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie in der Praxis zu sachgerechten Ergebnissen führen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob Verfahren vereinfacht und langwierige Blockadesituationen möglichst vermieden werden können, ohne die berechtigten Interessen der Beteiligten aus dem Gleichgewicht zu bringen.

Zu Ihrem konkreten Fall kann und darf ich keine rechtliche Bewertung abgeben. Ich empfehle Ihnen daher, das weitere Vorgehen gemeinsam mit Ihrem anwaltlichen Beistand zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Olav Gutting

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