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Olav Gutting
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Frage von Stefan S. •

Frage an Olav Gutting von Stefan S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

nach jeder Bundestagswahl wird erst einmal von Reformen gesprochen. Das betrifft auch die Gesundheitspolitik.
Wann werden in Bezug auf die Bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit außerhalb des EWR (Auszüge Krankenversicherung) endlich einmal Änderungen vorgenommen?
Auf der einen Seite jammern die GKV über Minuseinnahmen, auf der anderen Seite werden Patienten finanziert, die noch keine müde Mark an Sozialversicherung in unser System eingezahlt haben und deren Wohnort im Ausland ist.
Wo gibt es die Deutsche Familie im Ausland, deren hier noch lebende Verwandte, kostenfrei mitversichert sind?

Für Ihre Antwort Danke im Voraus

St. Schramm

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Sehr geehrter Herr Schramm,

auf Ihre Anfrage, die Sie über das Portal „abgeordnetenwatch“ gestellt haben, darf ich Ihnen wie folgt antworten:

Das Thema „Internationale Sozialversicherungsabkommen“ lässt sich in diesem vorgegebenen Rahmen nicht in allen Einzelheiten behandeln. Dafür ist es zu komplex und umfangreich. Die Forderung nach Reformen - hier konkret im Bereich des Gesundheitswesens - steht permanent auf der politischen Agenda. Sie wird nur unwesentlich von Wahlterminen beeinflusst.

Ein Markt, dessen Volumen annähernd 300 Mrd. Euro beträgt, ist verständlicherweise von den Leistungserbringern heftig umkämpft. Bis heute ist es nicht gelungen, dieses Interessengeflecht und die dahinter stehende jeweilige Lobby rundum zu wirtschaftlichem Verhalten im Interesse der Versicherten zu veranlassen. Erschwerend kommt hinzu, dass eine umfassende Gesundheitsreform auf eine breite politische Basis gestellt werden muss. Leider sind die diesbezüglichen Reformvorschläge der im Bundestag vertretenen Parteien im Grundsatz so verschieden, dass es schwierig wird, auf diesem Feld politischen Konsens über Parteigrenzen hinweg herzustellen.

Ihre konkrete Frage zielt auf das Verfahren der internationalen Sozialversicherungsabkommen ab. Es geht also um die Mitversicherung von ausländischen Familienangehörigen eines Stammversicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung und den damit verbundenen Kosten für die deutsche gesetzliche Krankenversicherung.

Bei künftigen Verhandlungen beispielsweise mit Serbien, Montenegro sowie Bosnien und Herzegowina, also Abkommen, die das bisher im Verhältnis zu diesen Staaten noch weiter geltende deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 ablösen, wird dafür Sorge getragen, dass sich der Kreis der in diesen Staaten lebenden mitversicherten Familienangehörigen eines Stammversicherten der deutschen Krankenversicherung ausschließlich nach deutschem Recht bestimmt. Gleiches würde selbstverständlich bei einer Revision des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens vom 30. April 1964 gelten.

Eine rechtssichere Regelung verhindert, dass o. g. Staaten selbst mit einer Änderung in ihrem nationalen Recht den im Rahmen der Familienversicherung anspruchsberechtigten Personenkreis eines Stammversicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung erweitern könnten.

In Einzelnen heißt das beispielsweise: in der Türkei oder im ehemaligen Jugoslawien lebende Familienangehörige eines in Deutschland krankenversicherten Arbeitnehmers erhalten im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung ihres Wohnsitzstaates. Die der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates hierdurch entstehenden Kosten sind von der deutschen Krankenversicherung zu erstatten. Bei diesen Regelungen handelt es sich nicht um eine Besonderheit bilateraler Vereinbarungen zwischen Deutschland und den o.g. Staaten, sondern sie entsprechen vielmehr internationalem Standard.

Um nicht in jedem einzelnen Behandlungsfall eine verwaltungsaufwändige Abrechnung mit der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen durchführen zu müssen, erfolgt die Abrechnung der Kosten durch kalenderjährlich zu verrechnende Monatspauschalbeträge je Familie.

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass der Anteil der gegenüber den vorgenannten Abkommensstaaten zu leistenden Erstattungsbeträge zusammengefasst noch nicht einmal 0,01 Prozent der Gesamtausgaben der deutschen Krankenversicherung ausmacht.

Aufgrund der genannten Sozialversicherungsabkommen kommt es nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung ausländischer Versicherter in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Die Sozialversicherungsabkommen stehen im Einklang mit internationalen und supranationalen Standards wie sie innerhalb der EU bestehen und werden strikt eingehalten.

Durch die vorbenannten Sozialversicherungsabkommen entstehen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung keine Mehrbelastungen, sondern sogar Einsparungen, da die Familienangehörigen in ihren Herkunftsländern verbleiben und somit nicht zu den deutlich höheren deutschen Sätzen medizinisch versorgt werden müssen.

Die Vereinbarung zur Abrechnung der zu erstattenden Kosten für die Sachleistungsaushilfe basierend auf Monatspauschalen führt im Ergebnis zu erheblichen Kostenreduzierungen bei den gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere wegen des unbürokratischen Verwaltungsverfahrens.

Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen, dann darf ich Sie bitten, mich persönlich über mein Berliner Büro per Post, Telefon oder Mail anzusprechen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Auskünften ein wenig dienlich gewesen zu sein, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Olav Gutting, MdB

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