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Antwort 03.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Die dreimonatige Frist ist keine unnötige Wartezeit, sondern angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung eine zumutbare und begründete Frist.

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Antwort 13.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.

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Antwort 21.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Die dreimonatige Frist ist angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung begründet und zumutbar. Die Datenweitergabe ist kein Bestandteil des Gesetzes.

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Antwort 03.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Grundsätzlich unterliegt dem geltenden Recht zufolge die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

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Antwort 03.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.

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Antwort 03.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Ab 14 Jahre können Minderjährige die Erklärung selbst abgeben. Deren Wirksamkeit bedarf allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten oder des Familiengericht