Warum wurde für das SBBG eine Sperrfrist von 3 Monaten festgelegt? Im Pstg 45b gab es die doch auch nicht.
Sehr geehrte Frau R.
die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die dreimonatige Frist ist dabei keine unnötige Wartezeit, sondern angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung eine zumutbare und begründete Frist.

