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Michael von Abercron
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Frage von Gerhard J. •

Frage an Michael von Abercron von Gerhard J. bezüglich Soziale Sicherung

Ich bin geschieden und habe aufgrund der Änderung der "Mütterrente" eine Neuberechnung des Versorgungsausgleich beim Familiengericht beantragt. Mein Antrag wurde positiv mit Wirkung vom 1.4. 2019 beschieden. Überwiesen für die Nachzahlung wurde aber nur ab 1.3.2020.
Begründet wurde die Abweichung vom Gerichtsbeschluss mit Paragraf 30 Versorgungsausgleichgesetz. Für die lange Übergangszeit bin weder ich noch das Amtsgericht Walsrode verantwortlich, sondern die schleppende Bearbeitung BfA, die sich jetzt auf diesen Paragrafen beruft. Mit der Aufforderung des Gerichtes zur Neuberechnung war eigentlich wahrscheinlich, dass die Erhöhung der Mütterrente geteilt werden muss.
Meine Fragen, muss ich das so hinnehmen und warum werden solche Gesetze gemacht.
Mit freundlichen Grüssen
G. J.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr J.,

Die für Sie einschlägige Regelung sagt folgendes:

§ 30 VersAusglG – Schutz des Versorgungsträgers

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

Ich bin kein Jurist aber nach meiner laienhaften Einschätzung würde ich ableiten, dass die Übergangszeit in Ihrem Fall vom Versorgungsträger eindeutig überschritten wurde (siehe Abs. 2). D. H. Ich würde Ihnen empfehlen dagegen vorzugehen, am Besten wohl mit einer anwaltlichen Beratung.

Den Sinn dieses § 30 kann ich allerdings nachvollziehen. Es geht um den Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelbelastungen.

Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich, so greift es gestaltend sowohl in die Rechtsbeziehungen der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zu den jeweils beteiligten Versorgungsträgern ein. Diese Entscheidung muss bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden. Der Versorgungsträger muss außerdem zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Umständen bereits einer bestehenden Leistungspflicht nachkommen. Diese Leistungspflicht ändert sich, eine neue Leistungspflicht tritt unter Umständen hinzu. Deshalb bestimmt Absatz 1, dass der Versorgungsträger nach einer rechtskräftigen Entscheidung für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit wird, um so Doppelleistungen zu vermeiden. Diesem Schutz sind aber wohl mit dem Absatz 2 zeitliche Grenzen gesetzt!

Ich wünsche Ihnen Erfolg bei dieser nicht ganz einfachen Materie!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael von Abercron