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Michael Hennrich
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Frage von Klaus D. •

Frage an Michael Hennrich von Klaus D. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Hennrich,

mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes wird mit dem neuen Paragraphen 28a eine Möglichkeit geschaffen viele durch das Grundgesetz garantierte Freiheitsrechte ohne weitere Mitwirkung durch die Parlamente einzuschränken. Bedenken zu diesem Gesetzentwurf äußerten auch verschiedene Rechtsexperten. So kritisiert die Juristin Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Der neue Paragraf 28a genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen. Gerichte würden die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage akzeptieren.

Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie diese Bedenken beurteilen und wie und mit welcher Begründung Sie dem Gesetzentwurf zustimmen oder diesen ablehnen werden.

Vielen Dank im Voraus.
Dr. Klaus Zöltzer

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Dr. Zöltzer,

auf Ihre Anfrage vom 15.11.2020 teile ich Ihnen mit, dass ich dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz zustimmen werde. Wir haben uns intensiv mit den verfassungsrechtlichen Fragen auseinandergesetzt und auch noch zahlreiche Veränderungen am Ausgangsentwurf vorgenommen. Lassen Sie mich dazu nur folgendes bemerken: Alle Regelungen im Infektionsschutzgesetz betreffen die aktuelle Covid-Pandemie, wenn diese beendet ist, kann der Staat auch keine weiteren Maßnahmen auf Grundlage des §28 a ergreifen. Im § 5 ist zudem geregelt, dass die Maßnahmen nur zulässig sind, wenn der Deutsche Bundestag vorher eine epidemische Lage von nationaler Tragweite mit Mehrheit festgestellt hat. Weiterhin werden die Maßnahmen zeitlich befristet und was auch besonders wichtig ist, sie obliegen im vollen Umfang jederzeit der gerichtlichen Überprüfung. Nach unserer Auffassung ist damit, dem Parlamentsvorbehalt und dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge getan. Auch das Thema Abwägungsgebot ist im §28 Abs. 2 gesetzlich normiert. Lassen Sie mich zum Schluss noch betonen, dass wir uns alle in Berlin wünschen diese Maßnahmen nicht ergreifen zu müssen. Wir halten sie aber zum Schutz gerade älterer und vulnerabler Patientengruppen für erforderlich. Jeder einzelne Abgebordnete wäre froh, wenn wir lieber heute als morgen zum Normalzustand zurückkehren könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Hennrich