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Michael Brand
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Frage von Jan-Lucas P. •

Frage an Michael Brand von Jan-Lucas P. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Brand,

ich bin zur Zeit Student an der OvGU in Magdeburg. Durch meinen Studiengang beschäftige ich mich im Moment mit dem Thema Sterbehilfe/ärztliche Beihilfe zum Suizid und habe bezüglich des Themas einige Fragen an Sie. Ich würde mich sehr freuen, wenn sie diese so schnell wie möglich beantworten könnten.
1. Sind Sie mit dem Gesetz, so wie es 2015 in Kraft getreten ist, zufrieden?
2. Welche Personen können nach diesem Gesetz (außer der Familie/engen Bekannten) die Hilfe zur Selbsttötung bedenkenlos ausführen?
3. Wie sollen z.B. Verwandte die Hilfe zur Selbsttötung ausführen, wenn sich diese nicht mit der Materie auskennen?
4. Wie kann ein Verwandter an Medikamente, die den Tod des Sterbewilligen herbeiführen würden, gelangen?
5. Wie wird sichergestellt, dass eine Person, die die Selbsttötung durch die Hilfe eines anderen herbeiführen möchte, sicher vorher über die Risiken und Alternativen dieser Tat erkundigt hat?

Ich bedanke mich ich im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen Jan

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr P.,

der Deutsche Bundestag hat 2015 bewusst und zeitgleich 2 Gesetze mit breiter Mehrheit aus allen Fraktionen verabschiedet:
das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung § 217 sowie das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPG) beschlossen. Beide Gesetze haben die beabsichtigte Wirkung zielgenau entfaltet.

Hilfen stark ausbauen - Missbrauch stoppen, das waren und sind zwei Seiten derselben Medaille und Grund für beide Gesetze. Es geht darum, besonders die Schwachen zu schützen, auch vor unzulässigem Druck und falschen Angeboten. Das HPG hat einen echten Schub für die Begleitung von Kranken und Sterbenden auf den Weg gebracht.

Der § 217 wirkt zielgenau und präventiv, alle düsteren Prognosen sind nicht eingetreten. Im Gegenteil, die Unterstützung der Praktiker bestätigt den Gesetzgeber, dass er mit einer maßvollen Regelung das gesetzte Ziel erreicht. Eine Kriminalisierung von Ärzten findet nicht statt und die Selbstbestimmung wird gerade in schwierigen Lebensphasen geschützt.

Empfehlungen wie man Beihilfe zur Selbsttötung leisten kann oder wie man "an Medikamente gelangen" kann werde ich selbstverständlich nicht geben - mich irritiert diese Art Ihres Fragenkatalogs.
Wenn Sie mit Beratungsstellen, Ärzten, Psychologen, Psychiatern oder betroffenen Familienangehörigen das Gespräch suchen, wird Ihnen ganz sicher der Fakt begegnen, das auch beim Thema Sterbehilfe Angebot Nachfrage schafft.

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat vor einiger Zeit Aufsehen gesorgt, wonach Schwerkranke „in extremen Ausnahmesituationen“ gegenüber dem Staat Anspruch auf tödliche Medikamente haben sollen.

Ich halte die Anforderungen des Urteils nicht für umsetzbar. Der Staat kann nicht verpflichtet werden, sich an der Durchführung eines Suizids zu beteiligen. Das wäre ein Bruch mit unserer Werteordnung und widerspräche allen Anstrengungen zum Lebensschutz und der Suizidprävention. Todbringende Medikamente per Verwaltungsakt darf es nicht geben, denn der Staat hat eine besondere Schutzpflicht.

Aktuelle Fachliteratur zum Thema liegen umfangreich vor. Zum Grundsätzlichen empfehle ich Ihnen meine Publikation "Sterbehilfe oder Sterbebegleitung?: Die Debatte", die im Herder-Verlag erschienen ist.

Viel Erfolg wünsche ich beim Studiengang.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Brand

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