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Melanie Wegling
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Frage von Gisbert M. •

Hallo Frau Wegling, ich bin 62 Jahre alt und befinde mich im betrieblichen Vorruhestand und habe bis jetzt leider noch keine Energiepreispauschale erhalten. Wann und wie erhalte ich diese ?

Für meinen Arbeitgeber bin ich kein aktiver Mitarbeiter mehr,
Rente beziehe ich auch noch nicht.
Einen Minijob habe ich auch nicht.
Wie und wann erhalte ich die für die Finanzen meiner Familie wichtige
Energiepreispauschale schnellstmöglichst !?
Vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Gisbert M.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für ihre Frage.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale kann ab dem 1. September 2022 durch den Arbeitgeber erfolgen.

Die Energiepreispauschale, die sich aus dem 2. Entlastungspaket der Bundesregierung aus dem Frühjahr 2022 ergibt, umfasst Beschäftigte. Mittels der Energiepreispauschale soll vor allem ein Ausgleich für Menschen geschaffen werden, die jeden Tag zur Arbeit fahren, da die Preise für Mobilität extrem gestiegen sind.

Ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (§ 19 I S.1 Nr. 2 EStG) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung und zwar auch dann nicht, wenn Sie Lohnsteuer zahlen.

Im Vorruhestand liegt die für die Energiepreispauschale notwendige Anerkennung der Erwerbstätigkeit nicht vor, da kein aktives Arbeitsverhältnis vorliegt.

Ich kann Ihnen daher leider keine Hoffnung machen, dass Sie von der im September auszuzahlenden Energiepreispauschale profitieren werden, da aktive und passive Arbeitsverhältnisse hier alleine durch das EStG unterschieden werden.

Mit freundlichen Grüßen

Melanie Wegling

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