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Frage von Maria S. •

Frage an Melanie Huml von Maria S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Ministerin Huml,

die Ausschüsse des Bundesrats tagten gestern erneut zum Masernschutzgesetz, das am 14.11.2019 vom Bundestag beschlossen wurde.

Die Ausschussempfehlungen des federführenden Gesundheitsausschusses, in dem Sie Mitglied sind, und dem Kulturausschuss differieren insofern, als dass der Kulturausschuss empfiehlt, einen Vermittlungsausschuss einzuberufen und das Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes um ein Jahr, also auf den 1. März 2021 bzw. 31. März 2022 zu verschieben, der Gesundheitsausschuss jedoch offenbar einen Vermittlungsausschuss für nicht notwendig erachtet. (1)

Der Bundesrat wird am 20. Dezember 2019 über die Ausschussempfehlung abstimmen.

Fragen hierzu:
1. Haben Sie der nicht-öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses beigewohnt? Wenn ja, sind Sie persönlich mit der empfohlenen Nicht-Einberufung des Vermittlungsausschusses einverstanden?
2. Denken Sie, dass es tatsächlich in der Kürze der Zeit, quasi in gut zwei Monaten, möglich sein wird, die Umsetzbarkeit der Masern-Impfpflicht zu etablieren? Der Kulturausschuss bezweifelt dies.
3. Haben Sie als Staatsministerin für Gesundheit und Pflege in Bayern bereits Anweisungen zur Umsetzbarkeit der Impfpflicht von der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium für Gesundheit erhalten?
4. Wie soll die konkrete Impfnachweis-Kontrolle in Bayern erfolgen, siehe hierzu auch die Anfrage (2) an Ihr Ministerium.
5. Offenbar gibt es in den aktuellen Ausschussempfehlungen keine Bedenken mehr bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wie es noch in den Drucksachen 358/1/19 und 358/19(B) der Fall war. Warum nicht? Im vom Bundestag beschlossenen Masernschutzgesetz hat sich diesbezüglich nichts verändert.

Vielen Dank für die konkrete Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

M. S.

(1) https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/629-1-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(2) https://fragdenstaat.de/anfrage/umsetzung-der-masern-impfpflicht-1/

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Sehr geehrter Herr Fritz,

wir danken für Ihr Schreiben vom 26.11.2019 und möchten Ihnen hierzu Folgendes mitteilen:

Masern sind eine nicht selten schwer verlaufende Erkrankung, die leider oft als harmlose Kinderkrankheit unterschätzt wird. Masern verlaufen im Erwachsenenalter oftmals noch schwerer als im Kindesalter. Aber auch Säuglinge im ersten Lebensjahr haben ein erhöhtes Risiko, an schweren Komplikationen durch Masern zu erkranken. Besonders gefürchtet ist hier die erst Jahre später auftretende, tödlich verlaufende subakute sklerosierende Panenzephalitis, eine entzündliche Erkrankung des Gehirns. Da Säuglinge in den ersten Monaten noch nicht geimpft werden können, sind sie auf eine schützende Umgebung angewiesen.

Impfungen gehören nach einhelliger Meinung ausgewiesener nationaler und internationaler Experten zu den wirksamsten und sichersten präventiven Maßnahmen von schwerwiegenden Infektionskrankheiten. Impfungen konnten in den vergangenen Jahrzehnten weltweit sehr viele Krankheits- und Todesfälle verhindern. Denken Sie nur an die Vielzahl der von der Kinderlähmung (Poliomyelitis) betroffenen Menschen in Europa nach dem 2. Weltkrieg. Diese schlimme Erkrankung konnte durch die Einführung der Polio-Impfung in Europa gänzlich verhindert werden.

Für das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat der Impfschutz der bayerischen Bevölkerung eine hohe Priorität. Ziel der bayerischen Gesundheitspolitik ist es, die Bevölkerung wissenschaftlich fundiert und industrieunabhängig über Impfungen zu informieren und sie somit zu motivieren, die Möglichkeit eines Impfschutzes vor übertragbaren Infektionskrankheiten zu nutzen – auch in Hinblick auf eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung gegenüber ungeschützten Mitbürgerinnen und Mitbürgern.

Das StMGP fördert seit vielen Jahren mit vielfältigen Maßnahmen eine Steigerung der Impfquoten in Bayern. Als Beispiele seien die regelmäßigen Erstsemesterveranstaltungen zum Impfen, der Elternbrief zum KITA-Newsletter zum Kindergartenstart, Impfinformationsveranstaltungen für Hebammen und Heilpraktiker und die regelmäßig durchgeführten Impfwochen genannt.

Aus Sicht des StMGP ist Überzeugung besser als Zwang, gleichwohl wurde eine ausreichend hohe Impfquote bisher nicht erreicht. Daher unterstützt das StMGP das Masernschutzgesetz, das am 1.3.2020 in Kraft treten soll. Mit dem Gesetz soll eine Impfnachweispflicht für in Gemeinschaftseinrichtungen (u.a. Schulen, Kitas) Betreute und dort Tätige sowie Personen, die in bestimmten medizinischen Einrichtungen tätig sind, eingeführt werden. Die Impfnachweispflicht gilt außerdem auch für Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Flüchtlinge. Ziele des Gesetzes sind der bessere individuelle Schutz insbesondere von besonders schützenswerten Personengruppen sowie ein ausreichender Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen angesichts der bundesweit betrachtet noch zu niedrigen Durchimpfungsquoten.

Es ist zutreffend, dass die im Masernschutzgesetz vorgesehene Impfpflicht in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte eingreift und deshalb einer Rechtfertigung bedarf. Sie liegt vor, wenn das Gesetz verhältnismäßig ist.

Die Verhältnismäßigkeit wird unterschiedlich beurteilt, überwiegend jedoch bejaht. Das Bundesgesundheitsministerium ist der Auffassung, dass das Gesetz verfassungsgemäß ist. Auch das Bundesjustizministerium hatte den Gesetzentwurf geprüft. Eine finale verfassungsrechtliche Entscheidung kann nur durch das Bundesverfassungsgericht getroffen werden. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zusteht, ob mit einem Gesetz ein legitimes Ziel verfolgt wird.

Impfungen gehören laut der nach § 20 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) am Robert Koch-Institut (RKI) eingerichteten ständigen Impfkommission (STIKO) zu den wirksamsten und wichtigsten präventiven medizinischen Maßnahmen. Bei den Pocken war die Impfpflicht erfolgreich und hat entscheidend zur weltweiten Ausrottung der Pocken beigetragen. Eine Masern-Impfpflicht scheint daher geeignet, das angestrebte Ziel einer höheren Durchimpfungsquote und damit der Vermeidung der Ansteckung, der Bekämpfung und Ausrottung der Masern zu erreichen.

Die erforderliche Durchimpfungsquote von 95% bei der 2. Masernimpfung wird in Deutschland trotz umfangreicher Aufklärung und Beratung (vgl. z.B. § 34 Abs. 10 a IfSG) bisher unterschritten. Es ist daher vertretbar – wenn auch umstritten –, anzunehmen, dass die Aufklärungsarbeit kein milderes und gleich effektives Mittel darstellt.

Das Risiko von schweren, teils tödlichen Komplikationen einer Infektion mit dem Wildvirus überwiegt ganz eindeutig die möglichen Nebenwirkungen oder Risiken der Impfung. Schwere und auch tödliche Verläufe sind bei einer Maserninfektion trotz aller Fortschritte der begleitenden Therapie weiterhin möglich. Die Impfpflicht dient damit auch dem Schutz der Gesundheit und des Lebens Dritter. Bei dem Schutz von Gesundheit und dem Leben Dritter handelt es sich um ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut, das prinzipiell zur Rechtfertigung geeignet ist. Personen, für die die Impfung aus körperlichen Gründen zu einer Gefahr werden könnte oder die zu jung für eine Impfung sind, sind auf den ausreichenden Schutz anderer angewiesen.

Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen, z.B. Schulen und Kitas, haben einen Anspruch darauf, vor vermeidbaren Gefährdungen geschützt zu werden.

Mit diesen Argumenten lassen sich sowohl der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG als auch in das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die „Impfpflicht“ als Impfnachweispflicht ausgestaltet ist, sodass eine zwangsweise Durchführung der Impfung durch das Gesundheitsamt unter keinen Umständen in Betracht kommt.

Derzeit erarbeitet eine Arbeitsgruppe konkrete Vollzugshinweise und Arbeitshilfen, welche den betroffenen Einrichtungen und Personengruppen vor dem 01.03.2020 zur Verfügung gestellt werden. Ein bürokratisches Monster soll dabei vermieden werden.

Mit freundlichen Grüßen
Melanie Huml, MdL

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Sehr geehrte Frau Schmied,

vielen Dank für Ihr Schreiben zum Masernschutzgesetz vom 05.12.2019. Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne.

1. Frage: Haben Sie der nichtöffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses beigewohnt? Wenn ja, sind Sie persönlich mit der empfohlenen Nicht-Einberufung des Vermittlungsausschusses einverstanden?

Nein.

2. Frage: Denken Sie, dass es tatsächlich in der Kürze der Zeit, quasi in gut zwei Monaten, möglich sein wird, die Umsetzbarkeit der Masern-Impfpflicht zu etablieren? Der Kulturausschuss bezweifelt dies.

Der Kultur-Ausschuss des Bundesrates hatte die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel empfohlen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu verschieben, soweit Vorschriften betroffen sind, die sich auf den Nachweis des Masernimpfschutzes beziehen. Die Fristen zur Prüfung sogenannter „Neuzugänge“ und Bestandspersonen, also Personen die bereits in Einrichtungen tätig sind oder betreut werden, sollten jeweils um ein Jahr verschoben werden.
Diese Empfehlung fand im Plenum des Bundesrates am 20.12.2019 im 2. Durchgang keine Mehrheit. Der Freistaat Bayern hat sich zu dieser Empfehlung im Plenum enthalten. In Bayern sind bereits Vorkehrungen getroffen worden, um die Vorgaben des Gesetzes zeitgerecht umzusetzen. So sollen z.B. Hilfestellungen für die betroffenen Kontrollstellen bis zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes fertiggestellt werden. Bereits jetzt prüfen Nichtmediziner nach § 34 Absatz 10 a Infektionsschutzgesetz (IfSG), in diesem Fall die Leitungen von Kindertagesstätten, ob eine Beratung zu einem ausreichenden Impfschutz stattgefunden hat. Hier ist also bereits ein Kontrollsystem mit Vorbildwirkung etabliert. Nach einer gewissen Anlaufzeit sollte es demnach unabhängig von einer Fristverlängerung möglich sein, das Kontrollverfahren zu standardisieren.

3. Frage: Haben Sie als Staatsministerin für Gesundheit und Pflege in Bayern bereits Anweisungen zur Umsetzbarkeit der Impfpflicht von der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium für Gesundheit erhalten?

Der Vollzug des Masernschutzgesetzes ist Ländersache. Das Bundesministerium für Gesundheit hat aber angekündigt, zu den häufigsten Fragestellungen ein Informationspapier zusammenzustellen, und bereits Antworten über den Internetauftritt des Ministeriums bereitgestellt.

4. Frage: Wie soll die konkrete Impfnachweis-Kontrolle in Bayern erfolgen, siehe hierzu auch die Anfrage (2) an Ihr Ministerium.

Vollzugshilfen und Informationen zur Impfnachweis-Kontrolle in Bayern werden derzeit von einer Arbeitsgruppe des StMGP erarbeitet.

5. Frage: Offenbar gibt es in den aktuellen Ausschussempfehlungen keine Bedenken mehr bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wie es noch in den Drucksachen 358/1/19 und 358/19(B) der Fall war. Warum nicht? Im vom Bundestag beschlossenen Masernschutzgesetz hat sich diesbezüglich nichts verändert.

Der Bundesrat hatte am 20.09.2019 zum Gesetzentwurf im 1. Durchgang Stellung genommen (siehe Beschluss des Bundesrates, BR-Drs. 358/19 (B). Hierin wurde nicht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an sich in Frage gestellt. Es wurde aber u.a. gebeten zu prüfen, wie die – auch privatrechtlichen – Einrichtungsleitungen fachlich in die Lage versetzt werden können, die Masernimmunität festzustellen, unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes in den Einrichtungen. Die Bundesregierung hat zugesagt, die Belange der betroffenen Einrichtungen im Vorfeld des geplanten Inkrafttretens des Masernschutzgesetzes zum 01.03.2020 im Blick zu behalten und die Länder bei den entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen umfassend zu unterstützen. Bei dem vorgeschlagenen Verfahren wurde zudem eng an die bereits bestehende Pflicht zur Überprüfung der vorgeschriebenen Impfberatung vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung nach § 34 Absatz 10 a Infektionsschutzgesetz angeknüpft.

Mit freundlichen Grüßen
Melanie Huml, MdL
Staatsministerin

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