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Melanie Huml
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Frage von Maria S. •

Frage an Melanie Huml von Maria S. bezüglich Gesundheit

Guten Tag Frau Huml,

ich hätte gern von Ihnen gewusst, wie Sie und Ihre bayerischen Kollegen gestern am 20.09.2019 in der 980. Sitzung des Bundesrats in TOP 35 über die Stellungnahme zum Kabinettsentwurf des Masernschutzgesetzes abgestimmt haben - besonders zu den Ziffern 1 und 33 (https://www.bundesrat.de/drs.html?id=358-1-19)?

Besonders enttäuschend fand ich, dass die beiden oben genannten Ziffern aufgrund der erreichten Minderheiten gestrichen wurden, was bedeutet, dass sich der Bundesrat entgegen den Ausschussempfehlungen gegen eine Zustimmungspflicht und gegen die Äußerung verfassungsrechtlicher Bedenken (zumindest in großen Teilen) ausspricht.

Mit freundlichen Grüßen

M. S.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihr Interesse am Gesetzgebungsverfahren zum Masernschutzgesetz. Das Abstimmungsverhalten im Plenum veröffentlicht die Bayerische Staatskanzlei demnächst auch unter
http://www.bayern.de/staatsregierung/bayern-in-berlin/bayern-im-bundesrat_/bayerische-voten-im-bundesrat/.

Im Hinblick auf die von Ihnen besonders angesprochenen Nummern 1 und 33 ist es wie folgt: Bayern hat bei Nr. 1 mit Ablehnung und Nr. 33 mit Enthaltung gestimmt.

Hintergrund ist folgender:

Hinsichtlich Antrag Nummer 1 lagen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zustimmungspflicht des Bundesrates nicht vor. Die Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz ist nach dem Grundgesetz (GG) die Ausnahme. Der Zustimmung bedürfen Gesetze nur dann, wenn das GG dies ausdrücklich vorschreibt. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Im Zuge der Föderalismusreform I ist Artikel 84 Abs. 1 (alte Fassung) GG dahingehend geändert worden, dass der Bund in Abweichung zum früheren Recht im Bereich der Landeseigenverwaltung die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren nun ohne Zustimmung des Bundesrates regeln kann. Die Länder können jedoch grundsätzlich davon abweichende Regelungen treffen. Nur wenn der Bund diese Abweichungsmöglichkeit der Länder bei der Ausgestaltung des Verwaltungsvollzugs in einem Gesetz explizit ausschließt, bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates (Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 GG). Einen solchen Ausschluss sieht der Gesetzentwurf jedoch nicht vor, sodass aufgrund der Regelung des Grundgesetzes keine Zustimmungsbedürftigkeit besteht.

Antrag Nr. 33 beinhaltete eine Prüfbitte zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Die Prüfbitte als solche wäre unproblematisch gewesen, wenn es lediglich um eine ausführlichere Darlegung der verfassungsrechtlichen Abwägung der betroffenen Schutzgüter durch die Bundesregierung gegangen wäre. Das war aber nicht der Fall.
Problematisch am Antrag Nr. 33 war aus bayerischer Sicht vor allem, dass die Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO-Empfehlungen) als Grundlage für die Durchführung von Impfungen infrage gestellt wurden. Dem konnten wir nicht zustimmen. Die STIKO-Empfehlungen geben den Stand der medizinischen Wissenschaft wieder. Dem Sachverständigen-Gremium der STIKO ist sogar durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen für Bund, Länder und Ärzte abzugeben (§ 20 Abs. 1 IfSG).
Da ein Antrag jedoch nur in Gänze befürwortet oder abgelehnt werden kann, war hier keine Zustimmung möglich.

Hoffentlich helfen Ihnen diese Informationen weiter!

Mit freundlichen Grüßen
Melanie Huml, MdL
Staatsministerin

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