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Frage von Thomas W. •

Frage an Martin Burkert von Thomas W. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Burkert,
durch die zum 01.04.2016 in Kraft getretene Änderung des § 16a FZV ist es nun nicht mehr möglich, sich bereits vor einer endgültigen Kaufentscheidung ein Kurzzeitkennzeichen zuteilen zu lassen.

Mit der nun gültigen Regelung ist gerade der Gebrauchtwagenkauf – insbesondere von Privat zu Privat – erheblich erschwert worden. Viele dieser Fahrzeugbesichtigungen und Käufe finden am Abend oder am Wochenende statt, also genau dann, wenn die Zulassungsstellen geschlossen haben. Damit hat der Käufer auch nicht die Möglichkeit, vor Ort nach Kaufentscheidung Kurzzeitkennzeichen zu erwerben.

Damit ist der Bürger nun gezwungen, extra einen Tag Urlaub zu nehmen um derartige Fahrzeugkäufe zu tätigen.

Meine Frage an Sie ist, ob diese Problematik im Gesetzgebungsverfahren überhaupt diskutiert wurden und welche Lösungsmöglichkeiten für den Bürger angedacht sind. In einer Zeit, in der e-Government und die elektronische Aktenführung Schwerpunkte einer bürgernahen Politik sein sollen, erscheint mir die nunmehrige Regelung als Rückschritt.
Es würde mich freuen, wenn hier baldmöglichst wieder eine bürger- und verbraucherfreundliche Regelung geschaffen würde.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Waldenmayer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Waldenmayer,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu kürzlich erfolgten Änderungen in Bezug auf Kurzzeitkennzeichen für Kraftfahrzeuge!

Bei der den Änderungen zugrunde liegenden „Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 30. Oktober 2014 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50 vom 10.11.2014, Seite 1666) handelt es sich um eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, welche der Zustimmung des Bundesrates bedurfte. Der Deutsche Bundestag – und damit auch der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur – waren bei diesem Normsetzungsverfahren keine Verfahrensbeteiligten (was bei Rechtsverordnungen der Normalfall ist).
Als Vorsitzender des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ich Sie daher nur darauf verweisen, sich mit Ihrer Anfrage zu den im Gesetzgebungsverfahren geprüften Fragestellungen unmittelbar an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. an den Bundesrat zu wenden. Veröffentlichte Gesetzesmaterialien zu der Verordnung (mit Begründungen zu den Änderungen) können Sie unter der Internetadresse dipbt.bundestag.de (Bundesratsdrucksachennummer 335/14) recherchieren.

Da Ihre Anfrage auch eine Bitte zur Gesetzgebung beinhaltet, habe ich Sie dem zuständigen Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zugeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Burkert, MdB