(...) Die von Ihnen angesprochene Verzinsung von Gewerbesteuernachforderungen und -erstattungen richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 233 a). Durch die Verzinsung soll ein Ausgleich für die zeitlich ungleichmäßige Heranziehung zur Gewerbesteuer geschaffen werden. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
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