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Frage von Thomas N. •

Frage an Marcus Weinberg von Thomas N. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Weinberg,

auf abgeordnetenwatch.de habe ich Ihre Antwort vom 20.08.07 gelesen, in der Sie zum Ausdruck bringen, dass Sie sich in Bezug auf die Rechte von eingetragenen Lebenspartnerschaften "Einer Änderung der steuerlichen Regelung" nicht verschließen würden.

Gleichzeitig sagen Sie aber auch: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes".
Dies mag zwar zweifellos so sein, jedoch kann dieses Zitat meiner Meinung nach nicht als Argument gegen eine Geleichstellung oder Angleichung der Rechte eingetragener Lebenspartnerschaften an die Ehe herhalten.

In diesem Zusammenhang würde diese Argumentation nämlich voraussetzen, dass bei gleichen oder annähernd gleichen Rechten eine Konkurrenz zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe entstehen könnte.

Dazu möchte ich Folgendes zu bedenken geben:
Die sexuelle Orientierung ist vorbestimmt und man kann sich diese nicht aussuchen.
Wenn man hier jedoch davon spricht, dass die Ehe zu schützen sei würde das bedeuten, dass man befürchtet, dass potentielle Ehegatten sich bei gleichen oder ähnlichen Rechten gegen die Ehe und für die eingetragene Lebenspartnerschaft "entscheiden" könnten.
Sicher stimmen Sie mir zu, dass es z.B. für einen homosexuellen Mann genauso wenig Sinn macht, eine Ehe mit einer Frau einzugehen wie für einen heterosexuellen Mann, eine eingetragene Partnerschaft mit einem anderen Mann einzugehen...?
Insofern kann sicherlich nicht von einer Gefahr für die Ehe gesprochen werden, da die eingetragene Lebenspartnerschaft in keinster Weise mit der Ehe konkurieren kann und dies
auch nie können wird.

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits mit seinem Urteil vom 17. Juli 02 die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe für verfassungsgemäß erklärt.

Jetzt frage ich Sie: Ist eine Angleichung der Rechte eingetragener Lebenspartnerschaften unter den geschilderten Gesichtspunkten denn nicht schon zwingend notwendig?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Nickels,

vielen Dank für Ihre Frage bei abgeordnetenwatch.de, mit der Sie sich auf eine vorherige Antwort beziehen und nochmals auf die steuerliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften eingehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar klar gestellt, dass eingetragene Lebenspartner wie Eheleute behandelt werden können, dass andererseits aber auch eine Bevorzugung der Ehe mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gleichzeitig hat es ausdrücklich betont, dass steuerliche Fragen der Lebenspartnerschaft gesondert geregelt werden können. Dies bedeutet, dass sich eine Gleichbehandlung nicht zwingend aus dem Gleichheitsgebot ergibt. Auch aus der Haltung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich somit keine zwingende Notwendigkeit einer Angleichung der Rechte eingetragener Lebenspartnerschaften an die Rechte der Ehe ableiten.

Dass ich nachempfinden kann, dass diese zwar formal korrekte Vorgehensweise als ungerecht empfunden werden muss, hatte ich bereits in der Antwort, auf die Sie sich jetzt beziehen, zum Ausdruck gebracht. Nach wie vor halte ich es im Bereich der Erbschaftsstsuer für überlegenswert, auf diese Steuer ganz zu verzichten, um so auch in diesem Bereich die Ungleichbehandlung aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Weinberg