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Frage von Felix H. •

Im Koalitionsvertrag der von Armin Laschet geführten Landesregierung steht, dass Doppelresidenz im Familienrecht etc. der Idealfall sei. Ist das ernst gemeint?

Im Koalitionsvertrag der von Armin Laschet geführten Landesregierung in NRW und (in Wahlprogrammen seines Koalitionspartners) steht, dass Doppelresidenz im Familienrecht etc. der Idealfall sei. Ist das ernst gemeint? Was ist gemeint? Was haben Sie u. Ihre Partei im Familien- und Rechtsausschuss in den letzten Jahren dafür getan, zudem für die Große Familienrechtsreform? Ist die einstimmig beschlossene Europarat-Resolution 2079/15 ein Thema für Ihre Partei? Was haben Sie in den letzten Jahren kinder- und familienpolitisch gegen "Eltern-Kind-Entfremdung als eine ernst zu nehmende Form psychischer Kindesmisshandlung" (lt. Praxisleitfaden der Dt. Kinderhilfe für Kita und Grundschule etc., s. auch QE52.0 im ICD 11) unternommen? Brauch(t)en Kinder in Deutschland ergänzend zu diversen internationalen Studien eine (methodologisch nationalistisch konzipierte) Petra-Studie zum "Kindeswohl und Umgangsrecht", um die groß angekündigte, klein geredete Große Familienrechtsreform abzuschließen?

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Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Lebenswirklichkeit der Familien hat sich in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt– dies gilt insbesondere für die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme für gemeinsame Kinder nach einer Trennung der Eltern. Väter wollen auch nach der Trennung Verantwortung für das Kind übernehmen und möglichst viel Zeit mit ihm verbringen. Auch ich bin davon überzeugt, dass es für die Kinder in aller Regel am besten ist, wenn beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für ihre Erziehung und Entwicklung übernehmen. Kinder sollten auch nach einer Trennung der Eltern möglichst eng mit beiden Elternteilen verbunden bleiben.

Auch nach Überzeugung der Union wird die gemeinsame Sorge am besten im sogenannten Wechselmodell verwirklicht. Die damit verbundene geteilte Sorge der beiden Elternteile darf jedoch kein Selbstzweck sein. Wirklich „fair“ kann eine Lösung nur sein, wenn sie für das beteiligte Kind die richtige ist. Bei den erforderlichen Änderungen im Familienrecht müssen wir also darauf achten, dass die gesetzlichen Bestimmungen in allererster Linie auf das Kindeswohl ausgerichtet sind.

Das Wechselmodell wird bereits heute auch im Streitfall gerichtlich angeordnet, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Insofern wird es in der Praxis der Familien nach Trennung bereits in vielen Fällen gelebt. Der Bundesgerichtshof hat auch für den Fall des Streits um das Umgangsrecht klargestellt, dass es selbst bei fehlender Zustimmung eines Elternteils keinen Automatismus gibt, der ein Wechselmodell ausschließt. In der Praxis ist es freilich schwierig, den wechselnden Umgang mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen, wenn dies von einer Seite abgelehnt wird. Der Blick in die Rechtsprechung zeigt aber, dass sich die Familiengerichte sehr differenziert mit dem jeweiligen Einzelfall auseinandersetzen und gerade keine schematischen Lösungen vorgeben. Der Wunsch, dass alle Kinder auch nach Trennung der Eltern zu jederzeit Umgang mit beiden Elternteilen haben sollen, lässt sich in vielen Einzelfällen bereits heute verwirklichen. Dennoch muss das Kindeswohl der Maßstab zur Beantwortung der Frage sein, ob ein solches Sorge- und Umgangsmodell im Einzelfall das Beste für das betroffene Kind ist.

Wie der Umgang gestaltet werden kann, damit er dem Kindeswohl am besten entspricht, ist für uns somit eine Frage mit höchster gesellschaftlicher und politischer Relevanz. Mit der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ die im Jahr 2015 vom Bundesfamilienministerium gestartet wurde, haben wir uns diesbezüglich wertvolle Erkenntnisse erhofft. Darüber, dass die Arbeit an der Studie ausgesetzt wurde und darum bis heute keine veröffentlichungsfähigen Ergebnisse vorliegen, sind wir sehr enttäuscht. Die Art und Weise wie die Studie umgesetzt wurde, lässt Zweifel daran aufkommen, dass das Familienministerium an einer zügigen Umsetzung des Projekts interessiert war. Hier hat man  - so der Eindruck - die von uns angeregte Studie nie so richtig gewollt. Das Ministerium hat zur Überraschung vieler ohne Absprache das Studiendesign geändert und nur noch Kinder befragt, deren Eltern beide zugestimmt hatten. Ausgerechnet die Kinder aus stark zerstrittenen Familien konnten dadurch nicht erfasst werden. Der Streit zwischen teilweise schon dogmatisch vertretenen Positionen im Familienrecht über das „richtige“ Betreuungsmodell schwebte von Anfang an auch über dieser Studie. Wir brauchen aber keine ideologischen Konflikte, sondern Lösungen im Sinne der Kinder. Dass die Arbeiten an der Studie nun ausgesetzt wurden, ist mehr als ärgerlich. Nach meinem Dafürhalten ist ein vernünftiger Neuanfang in der nächsten Legislaturperiode unter Bezugnahme auf die vorliegenden Daten mit einer klaren Erwartungshaltung sinnvoll.

Wir als Union richten unsere Politik an der Lebenswirklichkeit der Familien aus. Es ist richtig sich die Einzelfälle in der Gerichtspraxis genau anzuschauen und zu überlegen, ob sich daraus ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt. Genau das steht auch im Koalitionsvertrag.

Die wichtigste Voraussetzung um Auseinandersetzungen im Umgangsverfahren entgegenzuwirken, ist der gemeinsame Wille beider Elternteile sich im Sinne des Kindeswohls auch nach einer Trennung, der Erziehung der gemeinsamen Kinder zu widmen. Was Familien dabei vor allem hilft, sind gut ausgebildete Familienrichter. Wir brauchen unabhängige Gutachter und Verfahrensbeistände und wir sollten unsere Familiengerichte darin stärken, am Einzelfall orientierte Entscheidungen zu treffen, statt neue Regelfälle zu definieren.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Weinberg