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Marcus Weinberg
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Frage von Wilfried M. •

Frage an Marcus Weinberg von Wilfried M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Weinberg,

der FDP- Politiker Thalhammer war hier -vor bald 10 Jahren- von dem Fragessteller Görg gefragt worden:
"Ich möchte gerne von Ihnen wissen, ob der Artikel 6 Absatz 1 des Bundesdeutschen Grundgesetzes: "Ehe und Familie stehen unter besonderen Schutze der staatlichen Ordnung" auch dann Anwendung findet wenn die Ehe aufgelöst wird.
Weiter möchte ich von Ihnen wissen, ob nach der Scheidung der Ehe die Familie vollständig ihren Fortbestand im Sinne der "staatlichen Ordnung" hat oder ob ein oder mehrere Personen im Sinne der "staatlichen Ordnung" nicht mehr zur Familie gehören.
Stellen Sie sich bitte einfach die Eltern und zwei Kinder vor. Die Eltern trennen sich." (1)
Mich interessiert zunächst, wie Sie die Fragen beantworten würden.
Mit freundlichem Gruß

Dipl. med. W. M.
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.

1) https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/tobias-thalhammer/question/2010-06-05/165059

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr M.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum besonderen Schutz der Ehe und der Familie.

Die Ehe ist eine grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Verbindung zweier Menschen. Wenn sich zwei Menschen dafür entscheiden, eine so tiefe Bindung einzugehen und auch Verbindlichkeiten für den Partner oder die Partnerin zu übernehmen, so ist das zu begrüßen und zu unterstützen. Aus diesem Grund stellt die Verfassung die Ehe unter einen besonderen Schutz. Das beinhaltet zunächst die Abwehr von staatlichen Eingriffen sowie das Verbot der Diskriminierung. Darüber hinaus wird die Ehe vom Staat besonders gefördert. Insbesondere an den verschiedenen Formen der Förderung zeigt sich, dass die Rechtswirkungen der Ehe auch über das Ende der Ehe hinaus reichen. Zu nennen sind hier beispielsweise nacheheliche Unterhaltszahlungen oder der Versorgungsausgleich ebenso wie die Witwen- bzw. Witwerrente. Grundsätzlich ist also festzuhalten, dass Artikel 6 Abs. 1 GG die Ehe auch nach der Auflösung der Ehe schützt.
Was die Familie anbelangt, so kann Ihre Frage ebenfalls bejaht werden. Unter dem Begriff Familie wird im Allgemeinen das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft verstanden. Allerdings haben sich die Vorstellungen, die wir von einer Familie haben, in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Neben der klassischen Vorstellung (Mutter, Vater, Kind(er)) gelten auch andere Formen des Zusammenlebens mit Kindern wie gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern, Alleinerziehende mit Kindern oder unverheiratete Paare mit Kindern als Familie. An diesem erweiterten Familienbegriff orientiert sich auch das Bundesverfassungsgericht. Geschützt sind alle Formen der Eltern-Kind-Beziehungen, denn auch hier ist besonders der Gedanke hervorzuheben, dass Menschen für andere Menschen (die Kinder) Verantwortung übernehmen. Auch nach der Scheidung einer Ehe verbleiben die Eltern mit ihren Kindern in einer familiären Lebensgemeinschaft. Der Schutz der Familie bleibt daher nach meinem Verständnis weiterhin bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Weinberg