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Marco Buschmann
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Frage von Sandra U. •

Wie kann die EU-Richtlinie 2004/80/EG besser in der Praxis beachtet werden?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

Die EU-Richtlinie 2004/80/EG (Opferentschädigungsrichtlinie) vom 29. April 2004 musste bis zum 1. Januar 2006(!) umgesetzt werden. Gemäß der Richtlinie müssen alle EU-Länder über ein staatliches Entschädigungssystem verfügen, das eine gerechte und angemessene Entschädigung für alle(!) Opfer von Gewalttaten vorsieht. Der EuGH hat klargestellt, dass Mitgliedstaaten die Entschädigungsregelungen der Richtlinie 2004/80/EG nicht auf nur einen Teil der Gewalttaten beschränken können (C-601/14). Und die Entschädigungsregelungen auch auf Opfer mit Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedstaat anzuwenden sind (C-129/19).

„Ein Mitgliedstaat [handelt] widersprüchlich und missbräuchlich, wenn er sein Recht anwendet, obwohl er es entsprechend den Vorgaben aus den Richtlinien hätte anpassen müssen.“ (Europäische Kommission, Generaldirektion Kommunikation, Borchardt, K., ABC des EU-Rechts, Publications Office, 2018)

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau U.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Schutz vor Gewalt ist uns als Fortschrittskoalition und mir als Bundesjustizminister ein wichtiges Anliegen. Ressortübergreifend wollen wir eine politische Strategie gegen Gewalt entwickeln. Die Gewaltprävention und die Rechte der Betroffenen sollen dabei im Mittelpunkt stehen. Ein wichtiger Baustein ist für uns hierbei eine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern, die mit einem bundeseinheitlichen Rechtsrahmen sicherstellen werden. Gleichzeitig bauen wir das Hilfesystem bedarfsgerecht aus und beteiligen den Bund an der Regelfinanzierung. So stellen wir sicher, dass die Schutzräume für Opfer von Gewalt bestmöglich ausgestattet sind.

Die Entschädigung von Gewaltopfern ist seit 1985 im Opferentschädigungsgesetz (OEG) geregelt. Dieses wurde 2020 umfassend reformiert und erweitert. Es wird zum 1.1.2024 in das Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XIV) eingeordnet. Damit erfüllt die Bundesrepublik wie bisher ihre europarechtlichen Verpflichtungen. 

Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Ihrer Anfrage vom 25.8.2022. 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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