Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, die Arbeit der NRW-Jugendämter durch die Festlegung fachlicher Mindeststandards beim Umgang mit Kindeswohlgefährdung sowie durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Qualitätsberatung und der Einführung verpflichtender Qualitätsentwicklungsverfahren zu verbessern.
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