Wie rechtfertigen Sie den Grundrechtseingriff durch die Ausreisegenehmigungspflicht für Männer ab 17 (§ 3 Abs. 2 WPflG)? Werden Sie sich in Ihrer Fraktion für eine rasche Streichung einsetzen?
Sehr geehrter Abgeordneter,
seit dem 1. Januar 2026 ist das neue Wehrdienst-Modernisierungsgesetz in Kraft, welches § 3 Abs. 2 WPfIG aktiviert hat.
Demnach müssen junge Manner ab 17 Jahren eine Genehmigung der Bundeswehr einholen, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen (z. B. für Work & Travel, Praktika oder Auslandssemester).
Viele Juristen und betroffene Bürger halten diesen pauschalen Eingriff in die Ausreisefreiheit (geschützt durch Art. 2 Abs. 1 GG) für völlig unverhältnismäßig - besonders, da das neue Wehrdienstmodell primär auf Freiwilligkeit basieren soll.
Zudem entsteht durch diese Regelung ein massiver bürokratischer Aufwand für die Karrierecenter und die Bürger. Gleichzeitig ist ein Verstoß gegen diese Meldepflicht ironischerweise derzeit gesetzlich nicht einmal mit klaren Sanktionen oder Bußgeldern belegt. Dies führt zu reiner Schikane an der Grenze ohne echten sicherheitspolitischen Mehrwert.
Sehr geehrte Frau D.,
in den zurückliegenden Tagen gab es viele Aufregungen in der Presse und insbesondere in den Sozialen Medien, um eine Änderung im Wehrpflichtgesetz, die zu Verwirrung und Verwechslungen mit dem Gesetz über den neuen Freiwilligen Wehrdienst führten. Aktuell gilt für alle: Es braucht keine Genehmigungen für Auslandsaufenthalte.
Zum Jahresbeginn sind neben dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz auch verschiedene andere Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die insbesondere die Wehrerfassung und Wehrüberwachung zum Inhalt haben.
Dazu gehört auch das Wehrpflichtgesetz (WPflG). Unter § 3 Absatz 2 WPflG ist eine Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls vorgesehen. Diese Regelung galt bereits in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktischen Auswirkungen. Die Regelung wurde wieder in Kraft gesetzt, weil damit der rechtliche Rahmen für eine belastbare Wehrerfassung und Wehrüberwachung geschaffen wird. Sie galt in gleicher Form vor der Aussetzung der Wehrpflicht und Wehrerfassung bis zum Jahr 2011.
Die Regelung ist allein für den Fall vorgesehen, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert und eine verpflichtende Wehrpflicht eingeführt werden müsste. Deshalb brauchen wir § 3 im Wehrpflichtgesetz - und zwar vorsorglich. Wir tun alles, um einen Spannungs- oder Verteidigungsfall zu verhindern und müssen trotzdem auf einen Ernstfall vorbereitet sein. Denn wenn sich die Sicherheitslage verschlechtern sollte und ein verpflichtender Wehrdienst eingeführt werden müsste, wäre es für uns entscheidend zu wissen, wer tatsächlich verfügbar ist und wer nicht. In diesem Fall würden die gesetzlich verankerten Melde-/Genehmigungspflichten direkt und schnell greifen können.
Der Gesetzgeber hat diese, für die Wehrüberwachung wichtige Regelung im Gesetz wieder aufleben lassen aber zugleich ausdrücklich vorgesehen, dass für den Freiwilligen Wehrdienst Ausnahmen zugelassen werden können. Wir begrüßen es, dass das Bundesministerium der Verteidigung noch dieser Woche eine generelle Ausnahme von der Genehmigungspflicht erlassen wird. D.h. Männer zwischen 17 und 45 Jahren brauchen sich nicht gesondert vor einem Auslandsaufenthalt abmelden.
Sollte eine Ausreisegenehmigung wieder erforderlich werden, wären die Karrierecenter der Bundeswehr für eventuelle Genehmigungen zuständig. Für diesen Fall hat das Verteidigungsministerium mit dem Gesetz vorgesorgt.
Dann, aber auch nur dann, müssten sich Männer zwischen 17 und 45 Jahren bei Aufenthalten über 3 Monate eine Genehmigung einholen.
Mit besten Grüßen
Macit Karaahmetoglu, MdB

