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Lena Gumnior
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Frage von Thomas G. •

Wie ist ihre Ansicht zu dringend erforderlichen Ergänzungen im Wohnungseigentumsgesetz?

Sehr geehrte Frau Dr. Gumnior,

durch die Änderung des früheren Wohnungseigentumsgesetz zum 01.12.2020 wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren erheblich benachteiligt. Durch die Änderung seit 01.12.20 ist nun die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, muss jetzt aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Im Sinne der Gerechtigkeit ist es daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr G.

vielen Dank für Ihre Frage! 

Das Ergebnis überrascht in der Tat, zumindest wenn die Prozessführung des obsiegenden Beschlussklägers letztlich den Interessen aller Wohnungseigentümer dient, da sie zB die Ungültigerklärung eines rechtswidrigen Beschlusses herbeiführt. Das hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2024 anerkannt und zu bedenken gegeben, dass die Kostenfolge - insbesondere in kleinen Gemeinschaften - potentielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann. Gleichzeitig betont der Bundesgerichtshof aber, dass die Berücksichtigung solcher Wertungskriterien zu nicht unerheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde. Unklar wäre zum einen, wie ein Beschlusskläger zu behandeln wäre, der Klage erhoben, nach deren Abweisung aber anders als ein anderer, letztlich obsiegender Beschlusskläger von Rechtsmitteln Abstand genommen hat. Zum anderen sind auch diejenigen Eigentümer, die gegen einen Beschluss gestimmt, aber keine Klage erhoben haben, nicht für das Zustandekommen des mangelhaften Beschlusses verantwortlich, so dass sich die Frage stellte, ob sie ebenfalls von den Prozesskosten freigestellt werden müssten. Auch ist zu beachten, dass das Gesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft erlaubt selbst eine andere Verteilung der Prozesskosten zu beschließen. Aus diesem Grund warten wir gegenwärtig die Evaluation der Rechtsänderung aus dem Jahr 2020 durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ab und werden uns dann auf dieser Grundlage erneut mit der Frage beschäftigen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Lena Gumnior 

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