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Lena Gumnior
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Frage von Felix H. •

Warum sind im SLAPP-Gesetzesentwurf nicht "rein inländische", z.B. über Strohpersonen geführte, Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen? Auch der BRAK ist unklar, was für Informationen im WWW gilt.

"Rein inländische Rechtsstreitigkeiten bestehen nach dem Entwurf zwischen Parteien, die ihren Wohnsitz im Inland haben und wenn sich „alle den Sachverhalt betreffenden Umstände im Inland befinden“. Unklar ist, ob dies auch bei – theoretisch weltweit abrufbaren - Informationen im Internet der Fall ist.", so u. a. die Bundesrechtsanwaltskammer:

https://www.brak.de/newsroom/news/einschuechterungsklagen-regierung-beschliesst-entwurf-zum-schutz-vor-slapp-klagen/

Wie bewerten Sie, dass nach dem Projekt der Bundesregierung der inländische SLAPP-Schutz nicht gelten soll, zudem nicht für SLAPP-Anliegen über inländische Strohpersonen oder sonstige Stellen? Wie soll mit grenzüberschreitend abrufbaren und verarbeiteten Informationen "rein inländisch" umgegangen werden?

Ist aus Ihrer oppositionellen Sicht das SLAPP-Gesetz der Bundesregierung durchdacht konzipiert worden oder folgt der Entwurf einfach der im März 2026 endenden Umsetzungsfrist der Anti-SLAPP-Richtlinie der EU?

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Antwort von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Nachfrage und den präzisen Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs. Genau dort liegt ein zentraler Schwachpunkt des Regierungsentwurfs.

Der Entwurf setzt die Anti-SLAPP-Richtlinie strikt innerhalb ihres verpflichtenden Anwendungsbereichs um und macht ausdrücklich keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die Schutzinstrumente auf rein innerstaatliche Sachverhalte auszudehnen. Diese politische Entscheidung findet ihren Niederschlag in § 615 Abs. 3 Nr. 1 ZPO-E: Die besonderen Schutzmechanismen greifen nicht, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz im Inland haben und sich alle den Sachverhalt betreffenden Umstände im Inland befinden.

Die Bundesregierung versucht, diese Beschränkung in der Begründung zu relativieren, indem sie ausführt, rein innerstaatliche Fälle seien im digitalen Zeitalter selten, da Veröffentlichungen – insbesondere im Internet – regelmäßig eine erhebliche Breitenwirkung entfalteten und damit häufig ein grenzüberschreitender Bezug vorliege. Diese Argumentation überzeugt rechtlich nicht. Weder die Richtlinie noch der Entwurf stellen auf Reichweite oder bloße Abrufbarkeit ab, sondern auf rechtlich relevante Anknüpfungspunkte wie Beteiligte, Zielrichtung, Handlungsorte, Beweismittel oder konkrete Wirkungen. Ein Inhalt kann weltweit abrufbar sein, ohne dass daraus automatisch ein rechtlich relevanter Auslandsbezug des konkreten Rechtsstreits folgt.

Gerade bei Online-Veröffentlichungen schafft diese Argumentation zusätzliche Rechtsunsicherheit. Wann trotz weltweiter Abrufbarkeit noch von einem „rein inländischen“ Sachverhalt auszugehen ist, bleibt unklar – ein Punkt, den auch die Bundesrechtsanwaltskammer ausdrücklich kritisiert. Statt frühzeitiger Abwehr drohen Vorfragenstreitigkeiten über die Anwendbarkeit der §§ 615 ff. ZPO-E.

Unabhängig davon bleibt ein wesentlicher Teil der in Deutschland typischen Einschüchterungspraxis bislang ungeregelt: SLAPP-Strategien setzen häufig bereits vor Klageerhebung an. Missbräuchliche Abmahnungen, anwaltliche Drohschreiben oder vergleichbare vorgerichtliche Maßnahmen können gerade im Äußerungsrecht erhebliche abschreckende Wirkung entfalten und dazu führen, dass Inhalte gelöscht oder Aussagen abgeschwächt werden, ohne dass es überhaupt zu einer gerichtlichen Überprüfung kommt. Der Entwurf erkennt solche Vorgehensweisen zwar punktuell als Indiz für Missbräuchlichkeit an, stellt aber keine eigenständigen, wirksamen Schutzmechanismen für diese vorgerichtlichen Konstellationen bereit.

Der Regierungsentwurf ist damit bewusst auf eine Mindestumsetzung zur fristgerechten Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie beschränkt – obwohl die Richtlinie neben den festgelegten Mindeststandards ausdrücklich weitergehenden nationalen Schutz ermöglicht. Gleichwohl verzichtet der Entwurf auf eine nationale Ausweitung, trotz bekannter praktischer Risiken.

Wir halten daher Nachschärfungen im parlamentarischen Verfahren für erforderlich: klarere Kriterien für „alle den Sachverhalt betreffenden Umstände“ bei Online-Veröffentlichungen, die ausdrückliche Einbeziehung vorgerichtlicher Einschüchterungsinstrumente zwischen Privatpersonen, insbesondere missbräuchlicher Abmahnungen, sowie die ernsthafte Prüfung einer Ausdehnung des Schutzes auf innerstaatliche SLAPP-Konstellationen.

Wer Personen, die sich am öffentlichen Meinungsbildungsprozess beteiligen, wirksam schützen will, darf den Schutz nicht an unscharfen Abgrenzungen scheitern lassen.

Mit freundlichen Grüßen 

Dr. Lena Gumnior

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